Artikel 2.
Transport. Vergütung an den Großberzoglichen Fiskus.
Für die Ueberweisung dieser Leistungen der Werra-Eisenbahngesellschaft soll
der Großherzoglichen Staatskasse aus der Fürstlichen Postkasse eine aversionelle
Vergütung von jährlich Vier Hundert Thalern für jede Längenmeile der im Groß-
herzogthume gelegenen Bahnstrecke der Werra-Eisenbahn gezahlt werden.
Bruchtheile einer Meile (von 1632 Ruthen zu sechzehen Weimarischen Schu-
hen) unter einer Viertelmeile bleiben dabei bis zu einer Achtelmeile unberücksich-
tigt, werden dagegen für eine volle Viertelmeile gerechnet, wenn sie mehr als eine
Achtelmeile betragen.
Die General-Direktion wird den Betrag der hiernach an den Großherzog-
lich Sächsischen Staats-Fiskus zu leistenden Vergütung in vierteljährigen Raten
in Weimar zur Verfügung stellen.
Dem Postzwange nicht unterliegende Fahrpostsendungen sind der Eisenbahn-
Gesellschaft unmittelbar zu vergüten.
Artikel 3.
Die Fürstliche Postverwaltung verpflichtet sich, wenigstens bei zwei Zügen
täglich in jeder Richtung eine Brief= und Fahr-Post in ausschließlich ihr zur Ver-
fügung stehenden (eigenen oder gemietheten) Wagenräumen unter Begleitung und
Aufsicht von Post-Offizianten oder Bediensteten expediren und befördern zu lassen,
auch, wenn es von Seiten der Großherzoglichen Staatsregierung im Verein mit
den Herzoglichen Staatsregierungen von Sachsen-Meiningen und Sachsen-Coburg
verlangt werden sollte, bei Einem dieser Züge täglich in jeder Richtung Einrich-
tung zu treffen und das nöthige Personal mitzugeben, um unterwegs zu expediren
(bureaux ambulants).
Dieses Verlangen wird übrigens von der Großherzoglich Sächsischen Regierung
nur gestellt werden, wenn nach Ansicht der betreffenden Regierungen das Bedürf-
niß des Verkehrs eine solche Einrichtung erfordern, insbesondere wenn eine erhel-
liche Beschleunigung der Korrespondenz dadurch erzielt werden sollte.
Artikel J.
Uebertragung der Leistungen für die Postanstalt auf andere Transport= Uater-
nehmer auf der Eisenbahn.
Würde der Betrieb der Werra-Eisenbahn im Großherzogthume ganz oder
theilweise in die Hände anderer Trausport= Unternehmer übergehen oder eine Kon-
kurrenz im Transport auf der Eisenbahn eintreten, so hat die Postverwaltung es