Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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Artikel 8. 
Aufbebung des Vertrages. 
In dem Falle, daß der Betrieb der Werra-Eisenbahn entweder überhaupt 
oder hinsichtlich des Personen= oder Sachen-Transportes gänzlich eingestellt werden 
sollte, soll der gegenwärtige Vertrag von diesem Zeitpunkte an seine fernere Wirk- 
samkeit verlieren. 
Ärtikel #9. 
Differenzen zwischen der Postanstalt und der Eisenbahn Gesellschaft. 
Sollten über den Umfang und die Erfüllung derjenigen Leistungen, welche der 
Werra-Eisenbahngesellschaft in Ansehung der Großherzoglichen Lehensposten obliegen 
und deren Genuß nach Artikel 1 und 2 des heutigen Vertrages der Fürstlich Thurn 
und Taxisschen Lehens-Postverwaltung überwiesen wird, zwischen dieser und der 
Eisenbahn-Gesellschaft Irrungen entstehen: so bleibt der Ersteren überlassen, ihre 
diesfallsigen Ansprüche gegen die Eisenbahn-Gesellschaft nöthigenfalls auch im Rechts- 
wege zu verfolgen, ohne daß die Großherzoglich Sächsische Regierung eine Gewähr- 
leistung deshalb übernimmt. 
Artikel 10. 
Differenzen zwischen der Ober-Postinspektion und der General-Postdirektion. 
Sollten dagegen zwischen der Großherzoglich Sächsischen Ober-Postinspektion 
und der General-Direktion der Großherzoglich Sichsischen Fürstlich Thurn und 
Taxisschen Lehensposten über den Sinn des gegenwärtigen Vertrages verschiedene 
Ansichten entstehen und eine gütliche Vereinigung nicht Statt finden: so soll die 
rechtliche Entscheidung darüber in dem durch Artikel 38 des Post-Lehensvertrages vom 
8. Dezember 1816 bestimmten Wege herbeigeführt werden. 
Urkundlich ist dieser Vertrag von beiden Theilen unterzeichnet worden und sol- 
len die ratifizirten Exemplare demnächst im Korrespondenz-Wege gegen einander aus- 
getauscht werden. 
Weimar am 24. August 1858. 
Karl Christian Cäsar G Ernst Friedrich Wilhelm 
Bergfeld. Freiherr Roͤder von 
Diersburg. 
Ferdinand Gustav Adolph Johann Jakob Ludwig Hoffmann. 
Schambach. 
Heinrich Gottfried Demelius.
	        
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