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III. Nachdem die Errichtung einer Bezirks-Katasterführung für die Ort-
schaften des Großherzoglichen Justizamts-Bezirkes Apolda beschlossen und solche
der Großherzoglichen Stadt-Steuereinnahme daselbst, vorerst jedoch mit
Beschränkung auf die Ortschaften: Apolda, Darnstedt, Niederrosla, Nie-
dertrebra, Oßmannstedt, Rannstedt, Schöten und Zottelstedt übertra-
gen worden ist: so wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 24. Dezember 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
IV. Nachdem die Führung des Katasters von Kapellendorf der Großher-
zoglichen Bezirks-Katasterführung zu Weimar übertragen worden ist: so wird
solches mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 14. Mai 1857
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 30. Dezember 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
V. Die Gemeindevorstände im Großherzogthume werden hierdurch angewiesen,
Schwangeren zum Behufe von deren unentgeltlicher Aufnahme in die Großherzog=
liche Entbindungsanstalt zu Jena, ohne Vorhergenehmigung des Großherzoglichen
Direktoriums der letzteren nicht die erforderliche Legitimation früher auszufertigen,
als vierzehen Tage vor der zu erwartenden Niederkunft. In dieser Beziehung
haben sich die Gemeindevorstände durch ein Zeugniß der Ortshebamme die thun-
liche Gewißheit zu verschaffen.
Weimar am 30. Dezember 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.