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zu der gesammten Kriminal-Praxis, sowie der sonst zur Uebernahme von Verthei-
digungen gesetzlich qualificirten Personen zur Vornahme solcher Handlungen vor den
Gerichten dieser drei Staaten,
Bekanntmachung des Appellations-Gerichtes Eisenach vom 23. Juli 1852
(Regierungs-Blatt v. J. 1852 Seite 201)
wird auch auf die in Untersuchungssachen vor dem Gesammt-Ober-Appellations-
gerichte vorkommenden Verhandlungen und Vertheidigungen erstreckt.
Weimar am 8. Januar 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz und des Cultus.
von Wintzingerode.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Die Fürstlich Reußische Regierung ä. L. ist der zwischen Sachsen-Wei-
mar-Eisenach, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha und
Schwarzburg-Rudolstadt über die gegenseitige Zulassung des Papiergeldes dieser
Staaten abgeschlossenen Uebereinkunft vom 21. Januar 1856 beigetreten. Mit
Rücksicht hierauf haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, gnädigst beschlossen,
daß das Staatspapiergeld des Fürstenthumes Reuß ä. L. von dem in den §.S. 1
und 2 der Verordnung vom 31. Januar 1856 (Regierungs-Blatt v. J. 1856
S. 76) enthaltenen Verbote gegen fremdes Papiergeld für den ganzen Umfang des
Großherzogthumes ausgeschlossen sepn soll.
Vorstehendes wird hierdurch zur Nachachtung und mit dem Hinzufügen be-
kannt gemacht, daß als Auswechselungskasse für das Papiergeld des Fürstenthumes
Reuß ä. L.
die Fürstliche Landeskassenverwaltung in Greiz
bestellt ist, bei welcher die Auswechselung an jedem Wochentage Vormittages zwi-
schen neun und zwölf Uhr und Nachmittages zwischen drei und fünf Uhr Statt findet.
Ausgenommen hievon sind jedoch der erste und letzte Tag eines jeden Monates und
die Tage vom 28. Dezember bis zum 5. Januar.
Weimar am 19. Januar 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.