Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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dieser Abfertigung nur die Abweichung von den allgemcinen Vorschriften 
ein, daß der Wagenverschluß die Anlegung des Kolloverschlusses zu er- 
setzen hat. 
b) Alle bis zur Ankunft am letzten Bestimmungsorte vorgenommene Amts- 
handlungen (Abnahme des Verschlusses, Ausladung der Güter, Wiederanle- 
gung des Verschlussetz u. s. w.) müssen unter der Firma der betreffenden 
Alfertigungsstelle ausführlich vermerkt werden, zu welchem Zwecke die ver- 
schiedenen Begleitscheine auf einem dieselben begreifenden Umschlage zu noti- 
ren sind, der als Laufzettel die Sendung bis zum letzten Bestimmungsorte 
begleitct. 
c) Die Anwenvung besonderer Aufmerksamkeit Seiteno der Abfertigungsftellen 
auf die hier in Frage stehenden Amtshandlungen ist allgemein einzuschärfen 
und fortdauernd rege zu erhalten. 
d) Wenn sich an einem Bestimmungsorte keine Abfertigungsstelle auf dem Bahn- 
hofe befindet, so kommen die Bestimmungen unter Nr. 4 der Anweisung zur 
Ausführung des allgemeinen Regulatives über die Behandlung des Güter- 
und Effekteu-Transportes auf den Eisenbahnen bezüglich des Zollwesens zur 
Anwendung. 
Werden im Falle des §. 11 bei der Ankunft am Bestimmungsorte Berichti- 
gungen der an der Grenze abgegebenen Declarationen angebracht, so können die ur- 
sprünglichen unrichtigen Angaben unter Umständen unbestraft bleiben, oder nur mit 
einer Ordnungs= oder auch mit einer ermäßigten Geld-Strafe gegen den Declaranten 
geahndet werden, wenn auf specielle Revision ausdrücklich angetragen und durch 
Vorlegung der Korrespondenz-Fakturen rc. überzeugend nachgewiesen wird, daß nur 
ein Versehen Statt gefunden hat. 
4. zu S. 14. 
Die Uebereinstimmung des dechargirten Unicats des Ladungsverzeichnisses, wel- 
ches an das Ausfertigungsaut zurückgelangt ist, mit dem an das Erledigungsamt 
zu sendonden Duplicate desselben ist auf letzterem von dem Ausfertigungsamte je- 
desmal zu bescheinigen. 
5. zu S. 20. 
a) Die von der Eisenbahn-Verwaltung abzugebende Declaration genügt, auch 
wenn die Colonne 9 über weitere Bestimmung der Waaren nicht ausgefüllt 
seyn sollte; hingegen soll den Arressaten (Waarenempfängern) gestattet wer- 
den, in Special-Deelarationen (Anszügen aus der Declaration der Eisen- 
bahn-Verwaltung), welche innerhalt einer von der Zollverwaltung örtlich
	        
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