Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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zu bestimmenden Frist zu überreichen sind, die Anträge für die weitere Zoll- 
behandlung zu stellen. 
) Ueler die Ladungsverzeichnisse sind Seitens der Grenzämter Nachweisungen 
nach den Erledigungsämtern in der Weise, welche der §. 46 des Begleit- 
schein-Regulatives verordnet, aufzustellen und weiter zu benutzen. 
6. zu S. 22. 
Für Erfüllung der aus diesem Paragraphen hervorgehenden Verpflichtung hin- 
sichtlich des Ausgangozolles hat die Verwaltung derjenigen Eisenbahn zu haften, 
welche von dem Versenrer Waaren zur Beförderung übernimmt, deren Bestim- 
mungsort nach den der Eisenbahn Verwaltung übergebenen Papieren im Auslande liegt. 
7. zu S. 23. 
Bei der zur Durchfuhr angemeldeten Wolle, welche nach §. 30 der Zollordnung 
abzufertigen ist, kann einstweilen vom Wagenverschlusse und von der Personal-Beglei- 
tung abgesehen werden, wenn folgende Maßregeln dabei zur Anwendung gelangen: 
a) 
b) 
Um zu verhüten, daß zum Zwecke der Hinterziehung des Ausgangszolles 
von inländischer Wolle dergleichen auf dem Transporte durch das Vereins- 
gebiet der zum Durchgange angemelreten und ohne Wagenverschluß alge- 
lassenen Wolle beigeladen werde, hat das Eingangsamt, neben Feststellung 
einer angemessenen Transport-Frist, darauf zu halten, daß die einzelnen 
Kolli entweder nach Zahl und Gewicht in dem Ladungsverzeichnisse ange- 
geben oder die Frachtbriefe, welche die nähere Angabe hierüber enthalten, 
abgestempelt werden, und es hat dasselbe selbst eine Verwiegung vorzunehmen, 
wenn der Verdacht besieht, daß die Menge der vorgeführten Wolle geringer 
sey, als sie sich in der Declaration angegeben findet; wogegen dem Aus- 
gangsamte obliegt, die Zahl der zur Ausfuhr vorgeführten Ballen mit dem 
Inhalte der Deelaration oder der Frachtbriefe zu vergleichen und probeweise 
eine Verwiegung vorzunehmen. 
Zur Verhinderung der heimlichen Beipackung Eingangszollpflichtiger Waaren 
hat das Eingangsamt dieselbe Revision vorzunehmen, welche erforderlich ist, 
wenn eingehende Waaren in den freien Verkehr gesetzt werden. 
In allen Fällen, in denen es auf Entrichtung des Durchgangszolles an- 
kommt, ist die Feststellung der Menge der zur Durchfuhr angemeldeten Wolle 
in demselben Maße nothwendig, wie sie überhaupt bei Gütern erfolgt, von 
denen der Durchgangszoll zur Erhebung gelangen soll. 
Es bleibt vorbehalten, die nachgelassene Ausnahme wieder außer Anwendung 
zu setzen, wenn aus derselben Mißbräuche hervorgehen sollten. Bezüglich der Letz 
teren wird besondere Achtsamkeit empfohlen. 
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