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8. 183.
Die an die Aktionäre zu erlassenden öffentlichen Aufforderungen oder Bekannt-
machungen werden als gehörig bewirkt erachtet, wenn sie in der Weimarer Zeitung
und in dem Tageblatte „Deutschland“ erschienen sind. Geht eins dieser Blätter ein,
so wird in dem andern das an die Stelle des eingegangenen tretende Blatt be-
kannt gemacht.
3. 14.
Die Angelegenheiten der Gesellschaft werden theils durch die Direktion, theils
durch den Verwaltungsrath, theils durch die General-Versammlung geordnet.
8. 18.
Die Direktion besteht aus einem Direktor und einem Stellvertreter, welcher
Letztere bei Behinderung des Ersteren dessen Funktionen übernimmt mit allen ihren
Rechten und Pflichten. Beide werden auf drei Jahre gewählt und sind nach ihrem
Ausscheiden wieder wählbar.
Jedes Direktions-Mitglied hat das Recht, nach sechswöchiger Aufkündigung sein
Amt niederzulegen.
8. 186.
Der Direltor erhält für seine Auslagen und Mühewaltung eine Tantieme von
zehn Prozent des Reingewinnes, mindestens jedoch eine Summe von 200 Tha-
lern jährlich. ·
Der Stellvertreter wird in den Fällen seiner Verwaltung nach Maßgabe der
in der Instruktion der Direktion enthaltenen Bestimmungen entschädigt.
s. 11.
Die Geschäfts-Instruktion für die Direktion wird von dieser unter Genehmi-
gung des Verwaltungsrathes festgesetzt.
8. 18.
Der Geschäftskreis der Direktion umfaßt folgende Befugnisse und Verpflich-
tungen: sie hat
a) die Gesellschaft nach Außen und gegen einzelne ihrer Mitglieder, namentlich
auch in Rechtsangelegenheiten zu vertreten;
b) das Unternehmen auszuführen und den ganzen Betrieb zu leiten;
P) Verträge mit drikten Personen und Anstalten abzuschließen und zu vollziehen;
d) die Führung der Hauptkasse, sowie das Special-Rechmungswesen zu be-
aufsichtigen;