Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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8. 183. 
Die an die Aktionäre zu erlassenden öffentlichen Aufforderungen oder Bekannt- 
machungen werden als gehörig bewirkt erachtet, wenn sie in der Weimarer Zeitung 
und in dem Tageblatte „Deutschland“ erschienen sind. Geht eins dieser Blätter ein, 
so wird in dem andern das an die Stelle des eingegangenen tretende Blatt be- 
kannt gemacht. 
3. 14. 
Die Angelegenheiten der Gesellschaft werden theils durch die Direktion, theils 
durch den Verwaltungsrath, theils durch die General-Versammlung geordnet. 
8. 18. 
Die Direktion besteht aus einem Direktor und einem Stellvertreter, welcher 
Letztere bei Behinderung des Ersteren dessen Funktionen übernimmt mit allen ihren 
Rechten und Pflichten. Beide werden auf drei Jahre gewählt und sind nach ihrem 
Ausscheiden wieder wählbar. 
Jedes Direktions-Mitglied hat das Recht, nach sechswöchiger Aufkündigung sein 
Amt niederzulegen. 
8. 186. 
Der Direltor erhält für seine Auslagen und Mühewaltung eine Tantieme von 
zehn Prozent des Reingewinnes, mindestens jedoch eine Summe von 200 Tha- 
lern jährlich. · 
Der Stellvertreter wird in den Fällen seiner Verwaltung nach Maßgabe der 
in der Instruktion der Direktion enthaltenen Bestimmungen entschädigt. 
s. 11. 
Die Geschäfts-Instruktion für die Direktion wird von dieser unter Genehmi- 
gung des Verwaltungsrathes festgesetzt. 
8. 18. 
Der Geschäftskreis der Direktion umfaßt folgende Befugnisse und Verpflich- 
tungen: sie hat 
a) die Gesellschaft nach Außen und gegen einzelne ihrer Mitglieder, namentlich 
auch in Rechtsangelegenheiten zu vertreten; 
b) das Unternehmen auszuführen und den ganzen Betrieb zu leiten; 
P) Verträge mit drikten Personen und Anstalten abzuschließen und zu vollziehen; 
d) die Führung der Hauptkasse, sowie das Special-Rechmungswesen zu be- 
aufsichtigen;
	        
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