Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

44 
8. 27. 
Frauen, Bevormundete, moralische Personen und Korporationen können durch 
ihre gesetzlichen Vertreter, abwesende Aktionäre durch Special-Bevollmächtigte ver- 
treten werden. 
8. 28. 
Der Besitz von · 
1 bis 2 Aktien berechtigt zu 1 Stimme 
3. 5 „ 2 Stimmen 
6 9 " 3 — 
10 . 20 - - 4 «- 
21 und darüber -5 - 
Mehr als fünf Stimmen kann Niemand abgeben. 
Bei Zählung der Aktien werden die eigenen mit denen aus Vollmacht vertre- 
tenen zusammengerechnet. 
8. 20. 
Den Vorsitz in den General-Versammlungen führt der Vorsitzende des Ver- 
waltungsrathes, oder in dessen Behinderung ein anderes Mitglied desselben. 
Zur Abfassung des Protokolles wird ein bceidigter Protokoll-Führer vom Groß- 
herzoglichen Stadtgerichte erbeten. 
Dieses Protokoll wird von wenigstens drei Anwesenden mit unterzeichuct und 
hat so für die Gesellschaft und deren Mitglieder volle Beweiskraft. 
. 30. 
Die Beschlüsse der General-Versammlung haben für alle Aktionäre verbind- 
liche Kraft und werren, wenn keine Ausnahme festgesetzt ist, durch absolute Mehr- 
heit der in der Versammlung vertretenen Stimmen gesaßt. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
#6. 31. 
Es gehören zur Kompetenz der General = Versammlung: 
a) Entgegennahme des Jahresberichtes; 
b) rie Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes; 
c) Abänderungen und Ergänzungen des Statutes; 
d) die Zustimmung zur Emission neuer Aktien, oder Aufnahme neuer Dar- 
lehne; 
e) Aufhebung früherer Beschlüsse der General-Versammlungen:; 
1) Auflösung der Gesellschaft;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.