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8. 27.
Frauen, Bevormundete, moralische Personen und Korporationen können durch
ihre gesetzlichen Vertreter, abwesende Aktionäre durch Special-Bevollmächtigte ver-
treten werden.
8. 28.
Der Besitz von ·
1 bis 2 Aktien berechtigt zu 1 Stimme
3. 5 „ 2 Stimmen
6 9 " 3 —
10 . 20 - - 4 «-
21 und darüber -5 -
Mehr als fünf Stimmen kann Niemand abgeben.
Bei Zählung der Aktien werden die eigenen mit denen aus Vollmacht vertre-
tenen zusammengerechnet.
8. 20.
Den Vorsitz in den General-Versammlungen führt der Vorsitzende des Ver-
waltungsrathes, oder in dessen Behinderung ein anderes Mitglied desselben.
Zur Abfassung des Protokolles wird ein bceidigter Protokoll-Führer vom Groß-
herzoglichen Stadtgerichte erbeten.
Dieses Protokoll wird von wenigstens drei Anwesenden mit unterzeichuct und
hat so für die Gesellschaft und deren Mitglieder volle Beweiskraft.
. 30.
Die Beschlüsse der General-Versammlung haben für alle Aktionäre verbind-
liche Kraft und werren, wenn keine Ausnahme festgesetzt ist, durch absolute Mehr-
heit der in der Versammlung vertretenen Stimmen gesaßt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
#6. 31.
Es gehören zur Kompetenz der General = Versammlung:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes;
b) rie Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes;
c) Abänderungen und Ergänzungen des Statutes;
d) die Zustimmung zur Emission neuer Aktien, oder Aufnahme neuer Dar-
lehne;
e) Aufhebung früherer Beschlüsse der General-Versammlungen:;
1) Auflösung der Gesellschaft;