50
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen hiermit unter Zustimmung des getreuen Landtages, bezüglich im weiteren
Nachtrage zu den Bestimmungen des §. 5 des Gesetzes über die Neugestaltung der
Staatsbehörden vom 5. März 1850 und unter Ziffer I des Nachtrags-Gesetzes
vom 17. Dezember 1853, wie folgt:
„Auch in Ortschaften von nicht über 2000 Einwohnern bleibt es dem Er-
messen der Großherzoglichen Staatsregierung anheimgestellt, die Ortssteuer-Einnahme
durch von ihr anzustellende Beamte verwalten zu lassen, wenn dieselbe mit der
Verwaltung einer Receptur indirekter Steuern verbunden wird.“
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 17. Februar 1859.
1. Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Weiterer Nachtrag
zu §. 5 des Gesetzes über die Neugestal-
tung der Staatsbehörden vom 5. März
1850 und zu Ziffer I des Nachtrags-
Gesetzes vom 17. Dezember 1353.
Ministerial-Bekanntmachungen.
1. In Gemäßheit der im Artikel 24 des Wiener Münzvertrages vom 24.
Januar 1857 getroffenen Bestimmung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge-
bracht, daß für das Großherzogthum, auf der Königlich Preußischen Münzstätte zu
Berlin, seit Annahme des bestehenden Landes-Münzfußes ausgeprägt und in Umlauf
gesetzt worden sind: