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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 16. März 1859.
Carl Alegander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Gesetz
über die Ausdehnung der rücksichtlich der
Sonntagsfeier bestehenden Alt-Weimari-
schen Vorschriften auf die sonst Erfurt-
schen Gebietstheile.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Das unter'm heutigen Tage erlassene Gesetz, durch welches die rück-
sichtlich der Sonntagsfeier in den Weimarischen Stammlanden bestehenden Gesetze
und Polizei-Verordnungen auf die früher Erfurtschen Gebietstheile ausgedehnt wor-
den sind, giebt dem unterzeichneten Staats-Ministerium Veranlassung, auf seine
unter dem 3. März 1851 (Reg. Bl. S. 93) wegen der Handhabung der christlichen
Sonn= und Fest-DTage erlassene Bekanntmachung zurück zu kommen.
Nicht alle in den älteren Sabbaths-Ordnungen enthaltene Beschränkungen der
individuellen Freiheit sind mit den Auffassungen der Gegenwart vereinbar; es liegt
daher nicht in der Absicht, auch durch wohlbegründete Observanz und zum Theil
durch neuere Verordnungen veraltete und in den alten Landen selbst außer An-
wendung gebrachte Vorschriften durch das Gesetz vom heutigen Tage für die sonst
Erfurtschen Gebietstheile neu einzuführen.
Dagegen sollen auch in diesen, gleichwie es für die Stammlande vorgeschrie-
ben ist, diejenigen polizeilichen Bestimmungen streng gehandhabt werden, durch welche
die Einstellung geräuschvoller oder öffentlicher Arbeiten, die Schließung öffentlicher
Verkaufs-, Schank= und Vergnügens-Lokale, namentlich während des Gottesdienstes,
angeordnet und jede Störung der Gottesverehrung untersagt ist.
Die der Absicht der Großherzoglichen Staatsregierung entsprechende Anwen-
dung des Gesetzes vom heutigen Tage wird hiernach von den betheiligten Behör-