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den und Aufsichts-Personen am Sichersten erreicht, wenn sie dabei lediglich nach
den für die Stammlande geltenden Grundsätzen verfahren. Hiernach haben die-
selben sich zu achten und für gleichmäßige Ausführung der betreffenden Vor-
schriften in ihren Geschäftsbezirken zu sorgen.
Weimar am 16. März 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzzdorf.
II. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben auf vorgängigen unter-
thänigsten Vortrag in Höchstihrem Gesammt-Ministerium dem Tuch-Fabrikanten
Ehregott Robert Küntel zu Neustadt a. O. auf diesfallsiges Nachsuchen ein Ersin-
dungs-Patent auf eine durch Zeichnung und Beschreibung näher erläuterte Selbst-
Feinspinnkrempel auf die Dauer von fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den
Umfang des Großherzogthumes mit der Wirkung zu ertheilen gnädigst geruhet, daß
der Patent-Inhaber allen denjenigen den Gebrauch der fraglichen Maschine zu
untersagen berechtigt ist, welche dieselbe nicht von ihm bezogen haben, ohne daß
jedoch hierdurch Jemand in der Anwendung bereits bekannter Theile der Erfindung
beschränkt werden soll.
Auch ist bei Bewilligung des Patentes — welches übrigens dann als erlo-
schen zu betrachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der Erfin-
dung im Großherzogthume dem unterzeichneten Staats-Ministerium nicht binnen
Jahresfrist nachgewiesen wird — die Neuheit und Eigenthümlichkeit mehrgedachter
Erfindung im Sinne der laut Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Regierungs-
Blatt vom Jahre 1843 S. 13— 16) in den Zollvereinsstaaten bei Erfindungs-
Patenten zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden.
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt worden
ist, wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kunde gebracht.
Weimar am 16. März 1859.
Großherzoglich Sachsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements--Chef.
J. von Helldorff.
III. Unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. Sep-
tember 1854 (Seite 333 des Regierungs-Blattes) wird hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß dem Fürstlich Reuß-Plauenschen Steueramte zu Gera die
Befugniß