Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

Uegierungs- Blatt 
Großherzogehum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 10. Weimar. 8. April 1859. 
Wir Carl Alegander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
rc. ꝛc. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des getreuen Landtages nachträglich zu dem 
Gesetze vom 6. Dezember 1853 über die Sporteln und Gebühren der Gerichts- 
und Verwaltungs-Behörden Folgendes: 
1) Zu dem §. 139 des genannten Gesetzes (Gebühren der Steuerein- 
nehmer und Kataster-Führer) 
wird die Bestimmung unter Nr. 2 lit. d dahin geändert: 
„d) bei walzenden Grundstücken, wenn es sich um mehr, als sechs Items 
handelt: 
in dem unter b erwähnten Falle für jedes weitere Item noch ½ Gr, 
in dem unter c erwähnten Falle für jedes weitere Item noch /4 Gr. 
2) Zu dem §. 141 desselben Gesetzes (GGebühren der Steuer-Revisions-= 
Beamten und der Feldmesser) 
wird zusätzlich verordnet: 
„E Die Gebühren bei der Katastrirung bleiben gleichfalls auf be- 
sonderen Akkord-Bestimmungen beruhend.“ 
  
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