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betroffenen auswärtigen Staate über die Erfüllung der Militär-Pflicht der
Aufnahmesuchenden bezüglich ihrer etwaigen Söhne bedingt.
Von den unter Absatz 3 und 4 erwähnten Erfordernissen kann in geeigneten
Fällen Großherzogliches Staats-Ministerium, Departement des Innern, Dispen-
sation ertheilen.
8. 8.
Die Verleihung des Unterthanenrechtes erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau
und auf die noch in der väterlichen Gewalt stehenden minderjährigen Kinder des
Aufgenommenen, insoweit nicht Einzeluc derselben ausdrücklich ausgenommen wurden.
Die vor der Aufnahme geborenen Kinder einer in den Unterthanenverband
ausdrücklich aufgenommenen Ausländerin, eheliche wie uneheliche, bleiben Ausländer,
sofern ihnen nicht das Unterthanenrecht besonders verliehen worden ist.
8. 0.
Ausländer, welche im Hof-, Staats-, Kirchen= oder Schul-Dienste oder im
Militär-Dienste mit Offiziers-Rang durch Uns oder eine beauftragte Staats-
behörde, oder als Lehrer an der Universität Jena, sowie als Mitglieder des Ober-
Appellations-Gerichtes zu Jena von Uns in Gemeinschaft mit den betheiligten Höfen
definitiv angestellt werden, erlangen mit der Anstellung das Unterthanenrecht für sich,
ihre Ehefrauen und ihre in väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder.
Die im Auslande als Großherzogliche Konsuln und Handels-Agenten ange-
stellten Ausländer erwerben durch ihre Anstellung das hiesige Unterthanenrecht so
wenig, als solche Ausländer, welche, mit Ausnahme des oben erwähnten Falles, in
Folge einer mit einer anderen Regierung bestehenden Uebereinkunft von derselben in
Gemeinschaft mit der Großherzoglichen Staatsregierung im Großherzogthume ange-
stellt werden.
8. 10.
Das Unterthanenrecht des Großherzogthumes geht verloren:
1) durch Entlassung (8.8. 11, 12, 18);
2) durch stillschweigende Entsagung (8. 14);
3) durch Verheirathung (8. 15).
8. 11I.
Die Entlassung aus dem Unterthanenverbande erfolgt durch eine von dem be-
treffenden Bezirks-Direktor auszustellende Entlassungs-Urkunde. Mit dem Zeit-
punkte der Aushäudigung der letzteren erlischt für die darin begriffenen Personen die
Eigenschaft eines hiesigen Unterthanen.
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