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Wenn innerhalb der gesetzlichen Frist keine Meldung erfolgt, so fällt die betreffende
Einlage mit Zinsen der Sparkasse eigenthümlich zu.
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 2. März 1863.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement des Innern.
Für den Departements-Chef.
K. von Helldorff.
III. Die — laut Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-Ministeriums
vom 12. Juni 1860 (Reg. Bl. Nr. 14) — mit der Fürstlich Reuß-Plauenschen
Landesregierung zu Greiz bis auf Widerruf abgeschlossene Konvention wegen Be-
obachtung der Gegenseitigkeit bei Gestattung des Arbeitens im Neustädtischen Kreise
des Großherzogthumes Sachsen-Weimar-Eisenach und im Fürstenthume Reuß
älterer Linie wohnhaften, zum selbstständigen Gewerbebetriebe in ihrer Heimath ge-
setzlich befähigten zünftigen Handwerker (Handwerksmeister) in den Grenzorten der
beiderseitigen Staatsgebiete, ist durch gegenseitige Vereinbarung auf alle nach den
Gesetzen ihres Staates zum selbstständigen Gewerbebetriebe Berechtigte erstreckt
worden.
Es wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 3. März 1863.
Gerßterbosl Sächsisches Staats-Ministerium.
Departement des Junern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
IV. Nachdem die Wagnerinnung in Münchenbernsdorf ihre Auflösung be-
schlossen hat und die desfallsigen Erfordernisse nach §. 76 der Gewerbeordnung,
resp. §. 52 der Ausführungsverordnung vom 12. November 1862 zur Gewerbe-
ordnung als erfüllt zu betrachten sind: so wird, auf Grund und nach Maßgabe
der zuletzt angezogenen Bestimmung, die Aufhebung der juristischen Persönlichkeit ge-
dachter Innung hiermit bekannt gemacht.
Weimar am 13. März 1863.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
Druck der Hof. Buchdruckerei in Weimar.