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Art. 2.
Von der Herzoglich Anhaltschen Staatsregierung werden dem Gesammt-Ober-
Appellationsgerichte nicht nur, wie selbstverständlich, die Gesetze und Landtagsver-
handlungen des vereinigten Herzogthumes Anhalt, sondern auch die Gesetzsamm-
lung und die seit dem Inkrafttreten der neuen Landschaftsordnung vom ½-2##1859
ergangenen Landtagsverhandlungen des vormaligen Herzogthumes Anhalt-Bernburg
und zwar ein Exemplar der Gesetzsammlung für jedes Mitglied des Gerichtshofes
und zwei Exemplare der Gesetzsammlung und der erwähnten Landtagsverhandlungen
für die Geschäfts-Bibliothek mitgetheilt.
Art. 3.
Beiden Theilen steht das Recht zu, den Vertrag vom 16. September 1850
mit der Wirkung zu kündigen, daß mit dem Schlusse des nächsten Kalenderjahres
nach demjenigen, in welchem die Kündigung erfolgt, jener Vertrag mit gegenwärti-
ger Uebereinkunft außer Wirksamkeit tritt.
So geschehen Gotha den 24. Juni 1864.
(gez.) von Seebach.
Lagemann.
II. Die von der General-Versammlung des Sparkasse-Vereins zu Eisenach
am 25. Februar d. J. beschlossene Abänderung einiger Bestimmungen der erneuer-
ten Statuten der dasigen Sparkasse vom 23. März 1850, und zwar dahin,
1) daß vom 1. Januar 1865 ab die Verzinsung der Einlagen bei der Spar-
kasse mit Drei und einem Drittel vom Hundert, anstatt mit Drei
vom Hundert (§. 5, Satz 1) zu erfolgen habe,
2) daß die Zahl der Stellvertreter für die Mitglieder des Verwaltungsaus-
schusses von zweien auf drei erhöhet werde und jährlich einer derselben aus-
zuscheiden habe (§. 19, Satz 2),
3) daß die im §. 16, lit. d dem ganzen Sparkasse-Vereine vorbehaltene Be-
schlußfassung über alle Darlehnsgesuche und Kapital-Verleihungen künftig
den vier Mitgliedern des Verwaltungsausschusses und deren drei Stellver-
tretern zu übertragen sey, — in Folge dessen im §. 21 nach den Wor-
ten: „vorräthigen Gelder“ einzuschalten ist: „entscheidet, in Gemeinschaft mit