Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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Behörden  gelten  die  Vorschriften  der  §§.  20  und  21,  soweit  nicht  landesgesetzlich
das  Verfahren  in  streitigen  Verwaltungssachen  Platz  greift.
Abänderungen  des  Innungsstatuts  unterliegen  den  gleichen  Vorschriften.

§.  98 c.

Soll  in  der  Innung  eine  Einrichtung  der  in  §.  97a  unter  Nr.  4,  5,  6
vorgesehenen  Art  getroffen  werden,  so  sind  die  dafür  erforderlichen  Bestimmungen
in  Nebenstatuten  zusammenzufassen.  Dieselben  bedürfen  der  Genehmigung  durch
die  im  §.  98 b  bezeichnete  höhere  Verwaltungsbehörde.  Vor  der  Genehmigung
ist  die  Gemeindebehörde  des  Ortes,  an  welchem  die  Innung  ihren  Sitz  hat,  sowie,
  falls  diese  Behörde  für  die  Innung  nicht  die  Aufsichtsbehörde  bildet,  auch
letztere  zu  hören.  Die  Genehmigung  kann  nach  Ermessen  versagt  werden.  In
dem  die  Genehmigung  versagenden  Bescheide  sind  die  Gründe  anzugeben.  Gegen
die  Versagung  kann  binnen  vier  Wochen  Beschwerde  an  die  Zentralbehörde  eingelegt
  werden.  Abänderung  der  Nebenstatuten  unterliegen  den  gleichen  Vorschriften.

§.  99.

Die  Innung  kann  unter  ihrem  Namen  Rechte,  insbesondere  Eigenthum
und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken  erwerben,  Verbindlichkeiten  eingehen,
vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.  Für  alle  Verbindlichkeiten  der  Innung
haftet  den  Gläubigern  nur  das  Vermögen  der  Innung.

§.  100.

Als  Innungsmitglieder  können  nur  Personen  aufgenommen  werden,  die
ein  Gewerbe,  für  welches  die  Innung  errichtet  ist,  in  dem  Innungsbezirke  selbstständig
  betreiben  oder  in  einem  dem  Gewerbe  angehörenden  Großbetriebe  als
Werkmeister  oder  in  ähnlicher  Stellung  beschäftigt  sind.  Andere  Personen  können
als  Ehrenmitglieder  aufgenommen  werden.

Von  der  Ablegung  einer  Prüfung  kann  die  Aufnahme  nur  abhängig
gemacht  werden,  wenn  Art  und  Umfang  derselben  durch  das  Statut  geregelt
sind;  die  Prüfung  darf  nur  den  Nachweis  der  Befähigung  zur  selbständigen
Ausführung  der  gewöhnlichen  Arbeiten  des  Gewerbes  bezwecken.

Ist  die  Aufnahme  von  der  Zurücklegung  einer  Lehrlings-  oder  Gesellenzeit
oder  von  der  Ablegung  einer  Prüfung  abhängig  gemacht,  so  ist  eine  Ausnahme
von  der  Erfüllung  dieser  Anforderungen  nur  unter  bestimmten  im  Statut  festgestellten
  Voraussetzungen  zulässig.  Von  einem  Aufnahmesuchenden,  welcher  bereits
vor  einer  anderen,  den  Voraussetzungen  dieses  Gesetzes  entsprechenden  Innung  desselben
  Gewerbes  eine  Aufnahmeprüfung  bestanden  hat,  kann  eine  solche  nicht
nochmals  verlangt  werden.

Gewerbtreibenden,  welche  den  gesetzlichen  und  statutarischen  Anforderungen
entsprechen,  darf  die  Aufnahme  in  die  Innung  nicht  versagt  werden.

Von  der  Erfüllung  der  gesetzlichen  und  statutarischen  Bedingungen  kann
zu  Gunsten  Einzelner  nicht  abgesehen  werden.