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Gerichtsbehörde attestirt, der Spezial -Kommission behufs alsbaldiger Einsendung an
die Großherzogliche General-Kommission zu übersenden, welche deren Zahlbarmachung
aus der Kasse (Gesetz vom 23. April 1862) verfügen wird.
§. 9.
Von dem am Schlufse des §. 7 erwähnten Zeitpunkte an bis zur Mitthei-
lung des von Großherzoglicher General-Kommission bestätigten Zusammenlegungsplanes
(Gesetz vom 15. Oktober 1859, §. 41, Satz 2) hat das Einzelgericht der Spe-
zial-Kommission alle bestätigten Eigenthumsübertragungen in der Flur, für welche
die Legitimations -Tabelle ausgefertigt und beglaubigt worden ist, nach erfolgter
Ab= und Zuschrift im Kataster alsbald unaufgefordert anzuzeigen (cf. §.S. 11 und
12, Gesetz vom 18. Mai 1848 §F. 182 i. f., Gesetz vom 15. Oktober 1859
8. 5).
Ebenso hat dasselbe in dem gedachten Zeitraume von neuen rücksichtlich der
Interessenten eingetretenen Bevormundungen oder Veränderungen in den Personen
der Vormünder der Spezial-Kommission alsbald unaufgefordert Mittheilung zu
machen (vergl. §. 1 Alinea 3).
8. 10.
Sollten nach Ausfertigung des Legitimations--Zeugnisses Differenzen zwi-
schen dem Legitimations-Zeugnisse und dessen Grundlagen bezüglich dem Besitze in
der Natur hervortreten, so hat das Einzelgericht dieselben auf Antrag der Spezial-
Kommission in der oben (§. 4 flg.) angegebenen Weise zu erörtern und zu erle-
digen, bezüglich nach Maßgabe des Ergebnisses ein Nachtragszeugniß darüber aus-
zufertigen.
C. Verfahren bei Eigenthumsveränderungen und Hypotheken-
Bestellungen.
I. In dem Zeitraume vom Beginne der Grundstückszusammen-
legung bis zur vorläufigen Planeinweisung.
S. 11.
Die in den Zeitraum vom Beginne des Zusammenlegungsver-
fahrens an bis zur vorläufigen Ueberuahme der neuen Planstücke