Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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Gerichtsbehörde attestirt, der Spezial -Kommission behufs alsbaldiger Einsendung an 
die Großherzogliche General-Kommission zu übersenden, welche deren Zahlbarmachung 
aus der Kasse (Gesetz vom 23. April 1862) verfügen wird. 
§. 9. 
Von dem am Schlufse des §. 7 erwähnten Zeitpunkte an bis zur Mitthei- 
lung des von Großherzoglicher General-Kommission bestätigten Zusammenlegungsplanes 
(Gesetz vom 15. Oktober 1859, §. 41, Satz 2) hat das Einzelgericht der Spe- 
zial-Kommission alle bestätigten Eigenthumsübertragungen in der Flur, für welche 
die Legitimations -Tabelle ausgefertigt und beglaubigt worden ist, nach erfolgter 
Ab= und Zuschrift im Kataster alsbald unaufgefordert anzuzeigen (cf. §.S. 11 und 
12, Gesetz vom 18. Mai 1848 §F. 182 i. f., Gesetz vom 15. Oktober 1859 
8. 5). 
Ebenso hat dasselbe in dem gedachten Zeitraume von neuen rücksichtlich der 
Interessenten eingetretenen Bevormundungen oder Veränderungen in den Personen 
der Vormünder der Spezial-Kommission alsbald unaufgefordert Mittheilung zu 
machen (vergl. §. 1 Alinea 3). 
8. 10. 
Sollten nach Ausfertigung des Legitimations--Zeugnisses Differenzen zwi- 
schen dem Legitimations-Zeugnisse und dessen Grundlagen bezüglich dem Besitze in 
der Natur hervortreten, so hat das Einzelgericht dieselben auf Antrag der Spezial- 
Kommission in der oben (§. 4 flg.) angegebenen Weise zu erörtern und zu erle- 
digen, bezüglich nach Maßgabe des Ergebnisses ein Nachtragszeugniß darüber aus- 
zufertigen. 
C. Verfahren bei Eigenthumsveränderungen und Hypotheken- 
Bestellungen. 
I. In dem Zeitraume vom Beginne der Grundstückszusammen- 
legung bis zur vorläufigen Planeinweisung. 
S. 11. 
Die in den Zeitraum vom Beginne des Zusammenlegungsver- 
fahrens an bis zur vorläufigen Ueberuahme der neuen Planstücke
	        
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