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ren oder anzuwenden berechtigt ist, ohne daß jedoch Jemand in der Anwendung be-
reits bekannter Theile der Erfindung beschränkt werden soll.
Uebrigens ist bei Bewilligung des Patentes, welches dann als erloschen zu
betrachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der Erfindung im
Großherzogthume dem Großherzoglichen Staats-Ministerium nicht binnen Jahresfrist
nachgewiesen wird, die Neuheit und Eigenthümlichkeit der Erfindung im Sinne der
laut Bekanntmachung vom 3. März 1843 — Regierungs-Blatt vom Jahre 1843,
Seite 13 — 16 — in den Zollvereinsstaaten bei Erfindungs-Patenten zu beobach-
tenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden.
Nachdem die dießfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt wor-
den ist, wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 20. April 1864.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
VI. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 20. Juni 1862 Zif-
fer 4 zu Punkt Bß, 2, c und 3 (Seite 126, 127 des Regierungs-Blattes)
wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß vom 1. Juli d. J. an die zeither
zum Bezirke der Salzgelder-Einnahme Creuzburg gehörigen Ortschaften, mit allei-
niger Ausnahme der Stadt Creuzburg, von der Salzgelder-Einnahme Creuz-
burg abgezweigt und der Salzgelder-Einnahme zu Eisenach zugewiesen werden.
Weimar am 20. April 1864.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thoun.
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.