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II. In Gemäßheit getroffener Vereinbarungen unter den Regierungen des
Zoll= und Handels-Vereines werden nachstehende Aenderungen und Ergänzungen
des Regulatives über die zollamtliche Behandlung der mit den Fahrposten über die
Grenzen des Zollvereines eingehenden Waaren vom 18. Dezember 1833 (Re-
gierungs-Blatt vom Jahre 1833 Seite 731) hierdurch auf höchsten Befehl zur
Nachachtung bekannt gemacht:
zu §. 1.
Waarenproben und Muster, welche unter Kreuzband oder in solcher
Weise verpackt, daß über den Inhalt kein Zweifel stattfinden kann, von
einem ausländischen Aufgabeort mit der Briefpost versendet werden und
mittels der Staatsposten oder der Fürstlich Thurn und Taxisschen Lehns-
post vom Auslande eingehen, sind, wenn ihr Gewicht 3 Loth oder mehr,
jedoch nicht über 15 Loth Zollgewicht beträgt, von der Vorschrift, nach
welcher dergleichen Sendungen mit einer Inhaltserklärung begleitet seyn
müssen, aus zunehmen, der zollamtlichen Vorabfertigung an der Grenze
nicht zu unterwerfen und erst der Zollabfertigungs-Stelle für den Bestim-
mungsort von der Postbehörde zur Revision und Abfertigung vorzuführen,
während Sendungen von weniger als 3 Loth nach wie vor von der Zoll-
abfertigung befreit bleiben. (Regierungs-Blatt vom Jahre 1856 Seite 63
Ziffer IV);
zu §. 2 und 3.
Die nach Ziffer VI im zweiten Absatze und nach Ziffer VII der fünften
Abtheilung des Vereins-Zolltarifes (Regierungs-Blatt vom Jahre 1856
Seite 296) zu Gunsten von Glas, Glaswaaren, Instrumenten, Porzellan,
Steingut und kurzen Waaren, sowie aller sprachgebräuchlich zu den kurzen
Waaren zu rechnenden Gegenstände getroffenen Ausnahmebestimmungen
finden auch auf den Postverkehr Anwendung, und zwar die Ausnahme-
bestimmung unter Ziffer VI im zweiten Absatze auch in solchen Fällen,
wo die vorgedachten Gegenstände mit anderen Waaren in einem Kollo zu-
sammen verpackt eingehen.
Weimar am 26. Juli 1864.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Druck der Hos= Buchdruckerei in Weimar.