122
IV. Gebühr für expresse Bestellung, Insinuations-Gebühr.
§. 24.
Gebühr für expresse Bestellung.
Für die erpresse Bestellung sind zu entrichten:
a) wenn die Bestellung im Orts-Bestellbezirke einer Postanstalt erfolgt, für
einen Brief: 2 / Sgr. resp. 9 Kreuzer; für einen Brief nebst Packet bis
zum Gewichte von 5 Pfund: 5 Sgr. resp. 18 Kreuzer;
b) wenn die Bestellung außerhalb des Orts-Bestellbezirks erfolgt, für einen Brief für
jede Meile: 5 Sgr. resp. 18 Kreuzer; für jede halbe Meile: 2½⅛ Sgr.
resp. 9 Kreuzer und für jede viertel Meile: 1¼ Sgr. resp. 5 Kreuzer;
im Ganzen jedoch nicht unter 2½ Sgr. resp. 9 Kreuzer für jede Bestel-
lung; für einen Brief nebst Packet bis zum Gewichte von 5 Pfund ein-
schließlich das Doppelte der vorstehenden Sätze.
Für Allerhöchste Handschreilen, deren Bestellung stets durch Expressen
erfolgen muß, und für Allerhöchste Kabinets-Ordres, Falls deren expresse
Bestellung verlangt ist, wird Bestellgeld nicht erhoben.
§. 29.
Insinnations-Gebühr.
Für die Behändigung außergerichtlicher Verfügungen und Schreiben oder zwar
gerichtlicher, aber nicht als „portofreie Justiz-Sache“ bezeichneter Verfügungen und
Ausfertigungen mit Insinuations-Dokumenten wird für jede einzelne Zustellung eine
Insinuations-Gebühr von 3 Sgr. resp. 9 Kreuzer erhoben.
VII. Porto und Besteligel für Briefe, enthaltend telegraphisch
beförderte Depeschen.
§. 33.
Für telegraphische Depeschen, welche dem Adressaten von der letzten Telegra-
phen= Station (Staats= oder Eisenbahn-Telegraphen-Station) durch Vermittelung
der Post zugeführt werden, ist das Porto, wenn die Depeschen rekommandirt sind,
vom Absender, im andern Falle vom Adressaten zu entrichten.
1) Für rekommandirte Depeschen werden vom Absender erhoben und an die
Postanstalt vergütet:
4 Sgr. (14 Kr.) für jede am Orte poste restante zu deponirende
oder per Post innerhalb Preußens resp. des Deutschen Postvereins
zu versendende Depesche;