Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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IV. Gebühr für expresse Bestellung, Insinuations-Gebühr. 
§. 24. 
Gebühr für expresse Bestellung. 
Für die erpresse Bestellung sind zu entrichten: 
a) wenn die Bestellung im Orts-Bestellbezirke einer Postanstalt erfolgt, für 
einen Brief: 2 / Sgr. resp. 9 Kreuzer; für einen Brief nebst Packet bis 
zum Gewichte von 5 Pfund: 5 Sgr. resp. 18 Kreuzer; 
b) wenn die Bestellung außerhalb des Orts-Bestellbezirks erfolgt, für einen Brief für 
jede Meile: 5 Sgr. resp. 18 Kreuzer; für jede halbe Meile: 2½⅛ Sgr. 
resp. 9 Kreuzer und für jede viertel Meile: 1¼ Sgr. resp. 5 Kreuzer; 
im Ganzen jedoch nicht unter 2½ Sgr. resp. 9 Kreuzer für jede Bestel- 
lung; für einen Brief nebst Packet bis zum Gewichte von 5 Pfund ein- 
schließlich das Doppelte der vorstehenden Sätze. 
Für Allerhöchste Handschreilen, deren Bestellung stets durch Expressen 
erfolgen muß, und für Allerhöchste Kabinets-Ordres, Falls deren expresse 
Bestellung verlangt ist, wird Bestellgeld nicht erhoben. 
§. 29. 
Insinnations-Gebühr. 
Für die Behändigung außergerichtlicher Verfügungen und Schreiben oder zwar 
gerichtlicher, aber nicht als „portofreie Justiz-Sache“ bezeichneter Verfügungen und 
Ausfertigungen mit Insinuations-Dokumenten wird für jede einzelne Zustellung eine 
Insinuations-Gebühr von 3 Sgr. resp. 9 Kreuzer erhoben. 
VII. Porto und Besteligel für Briefe, enthaltend telegraphisch 
beförderte Depeschen. 
§. 33. 
Für telegraphische Depeschen, welche dem Adressaten von der letzten Telegra- 
phen= Station (Staats= oder Eisenbahn-Telegraphen-Station) durch Vermittelung 
der Post zugeführt werden, ist das Porto, wenn die Depeschen rekommandirt sind, 
vom Absender, im andern Falle vom Adressaten zu entrichten. 
1) Für rekommandirte Depeschen werden vom Absender erhoben und an die 
Postanstalt vergütet: 
4 Sgr. (14 Kr.) für jede am Orte poste restante zu deponirende 
oder per Post innerhalb Preußens resp. des Deutschen Postvereins 
zu versendende Depesche;
	        
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