Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.
Nummer 5. Weimar. 10. Februar 1868.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
k. .
Um die Gesetzgebung des Großherzogthums mit den Bestimmungen in dem
Gesetze des Norddeutschen Bundes über die Freizügigleit vom 1. November 1867
in Einklang zu bringen, verordnen Wir, bezüglich mit Zustimmung des getreuen
Landtags, wie folgt:
Art. 1.
Die Art. 37, Ziffer 2 und 38 der revidirten Gemeinde-Ordnung vom
18. Januar 1854, betreffend die Verpflichtung zu Gewinnung des Bürgerrechts
in Folge eigenthümlichen Erwerbs von Wohngebäuden, sowie die Bestimmung un-
ter Ziffer 5 des Nachtrags zu der revidirten Gemeinde-Ordnung vom 30. April
1862 wegen Gewinnung des Bürgerrechts in Folge Gewerbebetriebs sind auf-
gehoben.
Ebenso kömmt die Vorschrift in Art. 24, Ziffer 3 der revidirten Gemeinde-
Ordnung hinsichtlich des besondern Rechts der Bürger zum Erwerbe und Besitze
von Wohngebäuden und der Satz in Ziffer 3 des Art. 21 der Gemeinde-Ord-
nung „mit Ausnahme von Wohngebäuden“ in Wegfall.
Der Schlußsatz in §. 27 der Gemeinde-Ordnung: „Fremden Juden, welche
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