Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Bon dem Erforderniß zu a ist in dem Fall abzusehen, wenn der Absender 
ein unmittelbarer Staats= oder Bundes-Beamter oder eine aktive Militair-Person 
ist, sich nicht im Besitz eines amtlichen Siegels oder Stempels befindet und dieß 
auf der Adresse ausspricht. 
Es ist möglichst dafür zu sorgen, daß die einzelnen zur Post gegebenen porto- 
freien Packetsendungen das Gewicht von Zwanzig Pfund nicht übersteigen. 
Die von einer absendenden Stelle an denselben Empfänger aufgegebenen ge- 
wöhnlichen Packete, welche nicht Schriften, Akten, Listen, Tabellen oder Rechnungen, 
sondern andere Gegenstände enthalten, dürfen, soweit nicht spezielle Ausnahmen be- 
stehen, für jede abgehende Post das Gewicht von zusammen Zwanzig Pfund 
nicht übersteitzen, widrigenfalls das Mehrgewicht der Portozahlung unterliegt. 
Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf Fahrpost-Sendungen im Ver- 
kehr zwischen den Hohenzollernschen Landen und anderen Theilen des Nord- 
deutschen Postgebiets keine Anwendung. (Vergl. Art. 17.) 
Art. 4. 
Als reine Staats= oder Bundes-Dienstsachen im Sinn von Art. 3 sind 
diejenigen Sendungen nicht zu betrachten, welche sich auf den gewerblichen Ge- 
schäftsbetrieb einer Behörde oder Anstalt beziehen. 
Art. 5. 
Diejenigen von unmittelbaren Staats- oder Bundes-Behörden (oder die Stelle 
solcher Behörden vertretenden einzelnen Beamten) abgesandten oder an sie eingehen- 
den Sendungen, welche ein Privat-Interesse ganz oder theilweise betreffen, sind 
in der Regel nur dann portofrei, wenn sie durch den Instanzenzug zwischen Be- 
hörden veranlaßt sind. 
Jedoch sollen die von unmittelbaren Staats= oder Bundes-Behörden an 
andere Behörden, an Korporationen, Vereine oder Privat-Personen gerichteten amt- 
lichen Requisitionen, Aufträge, Anfragen, Bescheide und sonstigen amtlichen Kor- 
respondenzen, sofern die portofreie Beförderung nach dem Ermessen der absen- 
denden Behörde durch ein vorwiegendes Staats= oder Bundes-Interesse oder durch 
Staats= oder Bundesrücksicht als geboten erscheint, innerhalb des Norddeutschen 
Poftgebiets portofrei befördert werden. Die auf solche Requisitionen rc. eingehen- 
den Antwortschreiben sind in der Regel zu frankiren. Doch soll, wenn ein solches 
Schreiben unfrankirt aufgegeben ist, und die adressatische Behörde bescheinigt, daß 
der Gegenstand desselben die Antwort auf eine zur portofreien Beföcderung geeig- 
nete Regquisition 2c. gewesen, das Porto erstaktet werden. (Vergl. Art. 16.) 
Art. 6. 
In Militair= und Marine-Angelegenheiten sind im Norddeutschen 
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