Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Postgebiet — außer denjenigen Sendungen, welchen nach Art. 3 die Porto-Freiheit 
zusteht — ausnahmsweise portofrei zu befördern: 
1) die Korrespondenz= und Geld-Sendungen, welche dadurch nöthig werden, 
daß einzelne Militair-Personen oder Militair-Beamte von ihren Truppen- 
resp. Marine-Theilen abkommandirt, oder Truppentheile dislocirt 
sind; 
2) Geldsendungen der Militair= und Marine-Behörden: 
a) für Militair-Transporte an Eisenbahn-Verwaltungen und für 
Vorspann an Ortsbehörden, 
b) für Fourage-Liefer ungen an Ortsbehörden, 
) für die von Invaliden-Kompagnien beurlaubten Sokdaten, 
d) für Pensionen der Militairs bis zum Major resp. Korvetten- 
Kapitain excl. aufwärts, 
e) für beurlaubte Offiziere oder Beamte, welche nach Ablauf des Ur- 
laubs durch Krankheit an der Rückkehr verhindert werden, 
) für Angehörige der bei Hafen= und Fortifikations-Bauten be- 
schäftigten Arbeiter, soweit es sich um Uebersendung von Erspar- 
nissen derselben handelt; 
3) Sendungen mit Militair= und Marine-Bekleidungsgegenständen: 
a) seitens früherer Kadetten an das Kadettenhaus durch Vermittelung 
des Militair-Kommandos, 
b) seitens entlassener Soldaten und Marine-Mannschaften an 
die Truppen= und Marine-Theile, durch Vermittelung des Bezirks- 
Feldwebels oder einer Kommunal-Behörde; 
4) Bücher, welche aus amtlichen Militair= und Marine-Bibliotheken an Offi- 
ziere gesandt, oder von den Offizieren an die Militair= und Marine- 
Bibliotheken zurückgesandt werden; 
5) in Invaliden-Angelegenheiten: 
a) die an Civil-, Militair= oder Marine-Behörden gerichteten Gesuche 
der Invaliden vom Feldwebel abwärts, 
b) Invaliden-Unterstützungsgelder bei ihrer Versendung von einer 
unmittelbaren Staats= oder Bundes-Behörde oder Kasse; 
6) in Landwehr= und Seewehr-Angelegenheiten: 
a) Zirkular-Befehle an beurlaubte unbesoldete Landwehr= resp. See- 
wehr-Offiziere bei Versendung durch die Letzteren unter Streif= oder 
Kreuzband, 
b) Meldungen der Landwehr= und Seewehr-Männer bei den Bezirks-
	        
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