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Postgebiet — außer denjenigen Sendungen, welchen nach Art. 3 die Porto-Freiheit
zusteht — ausnahmsweise portofrei zu befördern:
1) die Korrespondenz= und Geld-Sendungen, welche dadurch nöthig werden,
daß einzelne Militair-Personen oder Militair-Beamte von ihren Truppen-
resp. Marine-Theilen abkommandirt, oder Truppentheile dislocirt
sind;
2) Geldsendungen der Militair= und Marine-Behörden:
a) für Militair-Transporte an Eisenbahn-Verwaltungen und für
Vorspann an Ortsbehörden,
b) für Fourage-Liefer ungen an Ortsbehörden,
) für die von Invaliden-Kompagnien beurlaubten Sokdaten,
d) für Pensionen der Militairs bis zum Major resp. Korvetten-
Kapitain excl. aufwärts,
e) für beurlaubte Offiziere oder Beamte, welche nach Ablauf des Ur-
laubs durch Krankheit an der Rückkehr verhindert werden,
) für Angehörige der bei Hafen= und Fortifikations-Bauten be-
schäftigten Arbeiter, soweit es sich um Uebersendung von Erspar-
nissen derselben handelt;
3) Sendungen mit Militair= und Marine-Bekleidungsgegenständen:
a) seitens früherer Kadetten an das Kadettenhaus durch Vermittelung
des Militair-Kommandos,
b) seitens entlassener Soldaten und Marine-Mannschaften an
die Truppen= und Marine-Theile, durch Vermittelung des Bezirks-
Feldwebels oder einer Kommunal-Behörde;
4) Bücher, welche aus amtlichen Militair= und Marine-Bibliotheken an Offi-
ziere gesandt, oder von den Offizieren an die Militair= und Marine-
Bibliotheken zurückgesandt werden;
5) in Invaliden-Angelegenheiten:
a) die an Civil-, Militair= oder Marine-Behörden gerichteten Gesuche
der Invaliden vom Feldwebel abwärts,
b) Invaliden-Unterstützungsgelder bei ihrer Versendung von einer
unmittelbaren Staats= oder Bundes-Behörde oder Kasse;
6) in Landwehr= und Seewehr-Angelegenheiten:
a) Zirkular-Befehle an beurlaubte unbesoldete Landwehr= resp. See-
wehr-Offiziere bei Versendung durch die Letzteren unter Streif= oder
Kreuzband,
b) Meldungen der Landwehr= und Seewehr-Männer bei den Bezirks-