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1. November 1865 und auf §. 6 der Ausführungsverordnung dazu vom 3. No-
vember 1865 wird Vorstehendes zu öffentlicher Kenntniß gebracht und bemerkt,
daß Zuwiderhandlungen nach der Bestimmung im §. 18 des Gesetzes vom 1. No-
vember 1865, verbunden mit §. 18 der Verordnung vom 3. November 1865 —
neben der nach §. 41 der Gewerbeordnung etwa verwirkten Polizei-Strafe —
werden geahndet werden.
Weimar am 12. Juni 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
In Gemäßheit eines von dem Bundesrathe des Zollvereins gefaßten Be-
schlusses werden folgende mit dem 1. Juli d. J. in Kraft tretende
Bestimmungen, betreffend die Denaturirung von Vieh= und Gewerbe-Salz,
sowie die Kontrole hinsichtlich des abgabefrei verabfolgten denaturirten
Salzes,
im Anschlusse an die Ministerial-Bekanntmachung vom 27. Dezember 1867 (Seite
300 des Reg. Bl.) auf Grund des §. 20 des Bundesgesetzes vom 12. Ok-
tober 1867, betreffend die Erhebung einer Abgabe von Salz (Seite 48 des
Bundes-Gesetzblattes vom Jahr 1867) hierdurch zur Nachachtung bekannt ge-
macht:
I. Zur Denaturirung des zur Viehfütterung oder Düngung bestimmten
Salzes ist zu verwenden:
1) ¼ Prozent Eisenoxyd oder Röthel (eisenschüssiger Thon) von guter
Beschaffenheit und dunkelrother Farbe, außerdem
2) 1 Prozent Pulver von unvermischtem Wermuthskraut, wenn Siedesalz,
½ Prozent desselben Pulvers, wenn Steinsalz zur Bereitung des
Viehsalzes verbraucht wird.
Das Wermuthspulver kann durch die doppelte Menge Heuabfälle in völlig
zerkleinertem Zustande theilweise, und zwar mit der Maßgabe ersetzt werden, daß
zum Siedsalz mindestens noch 1/1 Prozent, zum Steinsalz mindestens noch ½
Prozent Wermuthspulver verwendet werden muß. Jedoch kann, wenn Steinsalz