Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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eigentlich erforderlich waren, so kann derselbe auf das Einhalten der normalmäßigen 
Beförderungszeit keinen Anspruch machen. 
5) Anhalten unterwegs. 
IV. Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 3 Meilen, so darf der 
Postillon ohne ausdrückliches Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. 
Bei größerer Entfernung ist ihm zwar gestattet, zur Erholung der Pferde einmal 
anzuhalten, jedoch darf dies nicht über eine Viertelstunde dauern. Auf diesen 
Aufenthalt ist bei Feststellung der Beförderungsfrist gerücksichtigt worden, und es 
muß daher einschließlich desselben die vorgeschriebene Beförderungszeit eingehalten 
werden. Während des Anhaltens darf der Postillon die Pferde nicht ohne Aufsicht 
lassen. 
S. 61. 
Postillone. 
aMontur. 
I. Der Postillon muß mit der vorschriftsmäßigen Montur bekleidet und mit 
dem Posthorn versehen sein. 
II. Die Hülfsanspänner haben zu ihrem Ausweis ein von der obersten Post- 
behörde festgesetztes Abzeichen zu tragen. 
——N 
III. Bei zweispännigem Fuhrwerk gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem 
Wagen. Ist kein Platz für ihn, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen. 
Bei ganz leichtem Fuhrwerk, als Droschken rc., und wenn der leichte Wagen etwa 
nur mit einem Reisenden besetzt ist, der außer einem Reise= oder Nachtsack und 
kleineren Reisebedürfnissen kein Gepäck mit sich führt, kann jedoch bei kurzen Sta- 
tionen eine zweispännige Beförderung auch dann stattfinden, wenn der Postillon vom 
Sattel fahren muß. 
IV. Bei drei= und vierspännigem Fuhrwerk muß der Postillon vom Sattel 
fahren, wenn ihm der Reisende keinen Platz auf dem Wagen gestattet. 
V. Bei einer Bespannung mit mehr als vier Pferden muß stets lang gespannt 
und vom Suattel gefahren werden, insofern nicht der Reisende das Fahren vom 
Bocke verlangt. 
e) Tabakrauchen. 
VI. Der Postillon darf sich bei der Beförderung nicht erlauben, Tabak zu 
rauchen, darf auch die Reisenden um die Erlaubniß dazu nicht ansprechen. 
d) Mituahme von Futter für die Pferde. 
VII. Die Postillone dürfen, wenn sie vom Bocke fahren, so viel Futterkorn 
in einem Beutel mitnehmen, als sie zwischen den Füßen verbergen können. Rauch- 
futter oder andere Gegenstände, die nicht unter die Bezeichnung: Futterkorn oder
	        
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