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eigentlich erforderlich waren, so kann derselbe auf das Einhalten der normalmäßigen
Beförderungszeit keinen Anspruch machen.
5) Anhalten unterwegs.
IV. Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 3 Meilen, so darf der
Postillon ohne ausdrückliches Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten.
Bei größerer Entfernung ist ihm zwar gestattet, zur Erholung der Pferde einmal
anzuhalten, jedoch darf dies nicht über eine Viertelstunde dauern. Auf diesen
Aufenthalt ist bei Feststellung der Beförderungsfrist gerücksichtigt worden, und es
muß daher einschließlich desselben die vorgeschriebene Beförderungszeit eingehalten
werden. Während des Anhaltens darf der Postillon die Pferde nicht ohne Aufsicht
lassen.
S. 61.
Postillone.
aMontur.
I. Der Postillon muß mit der vorschriftsmäßigen Montur bekleidet und mit
dem Posthorn versehen sein.
II. Die Hülfsanspänner haben zu ihrem Ausweis ein von der obersten Post-
behörde festgesetztes Abzeichen zu tragen.
——N
III. Bei zweispännigem Fuhrwerk gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem
Wagen. Ist kein Platz für ihn, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen.
Bei ganz leichtem Fuhrwerk, als Droschken rc., und wenn der leichte Wagen etwa
nur mit einem Reisenden besetzt ist, der außer einem Reise= oder Nachtsack und
kleineren Reisebedürfnissen kein Gepäck mit sich führt, kann jedoch bei kurzen Sta-
tionen eine zweispännige Beförderung auch dann stattfinden, wenn der Postillon vom
Sattel fahren muß.
IV. Bei drei= und vierspännigem Fuhrwerk muß der Postillon vom Sattel
fahren, wenn ihm der Reisende keinen Platz auf dem Wagen gestattet.
V. Bei einer Bespannung mit mehr als vier Pferden muß stets lang gespannt
und vom Suattel gefahren werden, insofern nicht der Reisende das Fahren vom
Bocke verlangt.
e) Tabakrauchen.
VI. Der Postillon darf sich bei der Beförderung nicht erlauben, Tabak zu
rauchen, darf auch die Reisenden um die Erlaubniß dazu nicht ansprechen.
d) Mituahme von Futter für die Pferde.
VII. Die Postillone dürfen, wenn sie vom Bocke fahren, so viel Futterkorn
in einem Beutel mitnehmen, als sie zwischen den Füßen verbergen können. Rauch-
futter oder andere Gegenstände, die nicht unter die Bezeichnung: Futterkorn oder