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§. 28.
Depeschen-Abschriften.
Der Aufgeber und der Adressat, falls sie sich als solche gehörig legitimiren,
sind berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der von ihnen aufgegebenen oder empfan-
genen Depeschen ausfertigen zu lassen, wenn sie das genaue Datum derselben an-
geben können und die Original-Dokumente noch vorhanden sind.
Für jede Abschrift kommt die fixe Gebühr von 4 Sgr. 2c. in Berechnung.
Im internen Verkehr beträgt die Gebühr pro Abschrift 2½ Sgr.
§. 29.
Aufhebung der frühern Telegraphen-Ordnung.
Die gegenwärtige Telegraphen -Ordnung tritt, an Stelle der Telegraphen-
Ordnung für die Korrespondenz auf den Telegraphen-Linien des Norddeutschen
Bundes 2c. vom 24. Dezember 1867, am 1. Januar 1869 in Kraft.
Berlin, im Dezember 1868.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.
Graf von Bismarck-Schönhausen.
Zur nähern Bezeichnung der in der Ministerial-Bekanntmachung vom 22.
September 1868 (S. 384 des Reg. Bl. von 1868) unter den Prioritäts-
Obligationen deutscher Privat-Eisenbahnen, welche zu Kapital-Anlagen für Bevor-
mundete, Stiftungen und Depositen benutzt werden dürfen, mit genannten Prioritäts-
Obligationen der Bergisch-Märkischen Eisenbahn III. Emission von 1856 und
IV. Emission von 1862 wird hierdurch bekannt gemacht, daß diese beiden mit
3½ 0% verzinslichen und zu 3¼ % vom Staate garantirten Emissionen ge-
meinschaftlich den Namen „Serie III.“ führen, daß aber, während die ältere von
ihnen (laut Privilegium vom 20. Oktober 1856) ohne Beifügung einer besondern
Littera ist und nur im Börsenverkehr zur Unterscheidung Ser. III. A. genannt
wird, die spätere Emission (laut Privilegium vom 25. August 1862) auf den
Stücken selbst mit Ser. III. Litt. B. bezeichnet und diese Bezeichnung auch im
Börsenverkehr gebräuchlich ist.
Weimar am 16. Januar 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.