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II. Salzabfälle (Ziff. 1 al. 4 der Bekanntmachung vom 27. Dezember
1827 Seite 301 des Reg.-Blatts) dürfen nur dann abgabefrei verabfolgt
werden, wenn dieselben, und zwar:
Pfannenstein in fein gemahlenem Zustand, wie das aus Steinsalz be-
reitete Viehsalz, Schmutz= und Fege-Salz je nach seiner Gattung wie
das aus Steinsalz oder das aus Siedefalz bereitete Viehsalz, im Fall
einer Mischung aus beiden Gattungen aber wie das aus Steinsalz be-
reitete Viehsalz,
Salzschlamm und Abfallsalz in chemischen Fabriken wie das aus
Siedesalz bereitete Viehsalz
denaturirt worden sind.
Weimar am 12. Januar 1870.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Unter Hinweisung auf die Bekanntmachung des Kanzlers des Norddeutschen
Bundes vom 25. September 1869, betreffend die Prüfung der Aerzte, Zahnärzte,
Thierärzte und Apotheker, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die
im Einvernehmen der betheiligten Regierungen von Weimar, Meiningen, Altenburg
und Gotha bei der Gesammt-Universität Jena gebildeten Prüfungs-Kommissionen
für die nächste Prüfungs-Periode in nachstehender Weise zusammengesetzt sind:
I. Die Kommission für Prüfung der Aerzte hat
a) zum Vorsitzenden:
den Geheimen Hofrath Professor Dr. Ried,
b) zu Mitgliedern:
für Anatomie, Physiologie und pathologische Anatomie:
den Geheimen Hofrath Professor Dr. Gegenbaur,
den Professor Dr. Preyer und
den Professor Dr. Müller,
für Chirurgie und Ophthal-Miatrik:
den Geheimen Hofrath Professor Dr. Ried,
den Stabsarzt Dr. Bode und
den Professor Dr. Schillbach,