Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

Verordnung,
die  zweite  Prüfung  der  Kandidaten  der  Theologie  betreffend.

Da  es  als  angemessen  erschienen  ist,  der  zeitherigen  zweiten  Prüfung  der
Kandidaten  der  Theologie  (examen  pro  ministerio)  eine  größere  Ausdehnung
und  neue  Ordnung  zu  geben,  so  verordnen  wir  mit  höchster  Genehmigung  Seiner
Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wie  folgt:

8.  1.

Die  ebenbezeichnete  zweite  Prüfung  wird,  wie  die  erste  (examen  pro  candidatura),
  von  geistlichen  Mitgliedern  des  Großherzoglichen  Kirchenraths,  nach
Befinden  auch  unter  Zuziehung  des  einen  oder  andern  von  Seiner  Königlichen
Hoheit,  dem  Großherzog,  dazu  ausersehenen  Theologen,  vorgenommen.

S.  2.

Da  diese  Prüfung  zum  Zweck  hat,  die  Fähigkeit  zur  Anstellung  im  praktischen
  Kirchendienst  zu  erweisen,  so  ist  in  derselben  neben  der  Exegese  des  Alten
und  Neuen  Testaments  vorzugsweise  der  praktische  Theil  der  theologischen  Wissenschaften
  und  außerdem  Pädagogik,  allgemeines  und  Landes-Kirchenrecht,  ingleichen
die  Schulgesetzgebung  des  Großherzogthums  Gegenstand  der  Prüfung.

S.  3.
Die  Prüfung  ist  theils  eine  schriftliche,  theils  eine  mündliche.
Die  schriftliche  geschieht  in  deutscher  Sprache  durch  Klausur-Arbeiten  praktischen
  Inhalts.
Bei  der  mündlichen  Prüfung  in  den  im  §.  2  bezeichneten  Fächern  bleibt  dem
Ermessen  der  Examinatoren  überlassen,  ob  sie  in  deutscher  oder  lateinischer  Sprache
prüfen  mögen.

8.  4.

Die  Prüfung  findet  ordentlicher  Weise  einmal  im  Jahre  statt.  Es  bleibt
jedoch  vorbehalten,  im  Falle  dringlichen  Bedarfs  auch  außerordentliche  Prüfungen
vorzunehmen.

8.  6.

Zur  zweiten  Prüfung  dürfen  sich  alle  Kundidaten  melden,  welche  wenigstens
zwei  Jahre  zuvor  die  erste  Prüfung  bestanden  haben;  denen,  welche  in  dieser
mindestens  die  zweite  Censur  cum  elogio  erhalten  haben,  ist  jedoch  gestattet,
schon  ein  Jahr  nach  der  ersten  Prüfung  sich  zur  zweiten  zu  melden.  —  Andrerseits
  steht  auch  dem  Kirchenrath  das  Recht  zu,  im  Falle  des  Bedarfs  auch  solche
Kandidaten,  welche  sich  nicht  gemeldet  haben,  zur  zweiten  Prüfung  einzuberufen.