Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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2)  Die  Prüfung,  ob  das  Steuer-Kataster  obigen  Erfordernissen  entspricht,  erfolgt
  durch  die  Steuer-Revision,  welche  auch  vor  dem  Aufruf  das  Kataster  nach
Vorschrift  des  Gesetzes  vom  11.  März  1839  zu  revidiren  und  zu  berichtigen  hat.

3)  In  dem  hiernach  zu  erlassenden  Aufrufe  sind  in  Beziehung  auf  die
in  dem  Kataster  eingetragenen  Grundstücke  diejenigen,  denen  bessere  Rechte  als  den
in  dem  Kataster  aufgeführten  Besitzern  zustehen  möchten,  aufzufordern,  ihre  besseren
Rechte  innerhalb  der  nach  Beschaffenheit  des  Falles  auf  die  Zeitdauer  von  dreißig
Tagen  bis  zu  drei  Monaten  zu  bestimmenden  Anmeldungsfrist  bei  dem  Gericht
anzumelden,  unter  der  Verwarnung,  daß  bei  versäumter  Anmeldung

A.  hinsichtlich  der  Grundstücke,  welche  den  in  dem  Kataster  aufgeführten  Besitzern
mit  dem  Vorbehalt  des  bessern  Rechts  jedes  Dritten  durch  frühere  Uebereignungs-Urkunden
  bereits  übereignet  worden  sind,  der  Vorbehalt  alsbald  werde  gelöscht,

B.  hinsichtlich  aller  Grundstücke  überhaupt,  wenn  in  der  Folge  auf  Seiten  der
zur  Zeit  des  Aufrufs  in  dem  Kataster  aufgeführten  Besitzer

a)  durch  Veräußerung  oder  Erbgang  Eigenthums-Uebertragungen  oder

b)  Unterpfands-Bestellungen
vorkommen,  die  Eigenthums-Uebertragungen  ohne  Vorbehalt  werden  bestätigt,  oder
die  Hypotheken  im  Hypotheken-Buche  ohne  Vorbehalt  werden  eingetragen  werden.

4)  Behufs  der  nähern  Bezeichnung  der  Grundstücke  ist  in  dem  Aufrufe,
welcher  diesfalls  die  Angabe  der  Kataster-Nummern,  sowie  die  katastermäßige  Beschreibung
  nach  Kulturart,  Flächengehalt  und  Feldlage  nicht  zu  enthalten  hat,  auf
das  gleichzeitig  mit  Erlassung  desselben  und  bis  zum  Ablauf  der  Anmeldungsfrist
im  Geschäfts-Lokal  des  betreffenden  Kataster-Führers  zur  Einsicht  aufzulegende  Orts-Steuer-Kataster
  zu  verweisen.

5)  Ueber  den  Erfolg  des  Aufrufs  hat  das  Gericht  zu  den  Gerichts-Akten  ein
Zeugniß  auszustellen.

6)  Daneben  hat  das  Gericht  nach  dem  Ergebniß  des  Aufrufs,  soweit  die  in
dem  Kataster  eingetragenen  Grundstücke  den  darin  aufgeführten  Besitzern  mit  dem
Vorbehalt  des  bessern  Rechts  jedes  Dritten  durch  frühere  Urkunden  bereits  übereignet
  worden  sind,  jedoch  nur  auf  den  besondern  Antrag  der  einzelnen
Besitzer,  alsbald  die  Löschung  oder  Beschränkung  des  Vorbehalts  durch  Nachträge
zu  den  ihm  zu  diesem  Behuf  vorzulegenden  Uebereignungs-Urkunden  zu  beurkunden,
und  zugleich  im  Hypotheken-Buche,  soweit  der  Vorbehalt  in  demselben  bemerkt  ist,
zu  bewirken.  Die  desfallsigen  Kosten  fallen  den  betreffenden  Besitzern  zur  Last.

7)  Sobald  in  der  Folge  auf  Seiten  der  zur  Zeit  des  Aufrufs  in  dem
Kataster  aufgeführten  Besitzer,  hinsichtlich  deren  der  Aufruf  erlassen  worden,