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S. 16.
Wenn in Folge des Baues der Eisenbahn zum Zwecke der Verbindung der
einzelnen Stationen und Haltepunkte mit den nächst gelegenen Orten oder Straßen
die Anlegung neuer oder der Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vor-
handener Wege und Straßen nach straßenpolizeilichem Ermessen sich nöthig macht,
so fällt der durch diese Veranstaltung entstehende Bau= und Unterhaltungsaufwand
der Eisenbahngesellschaft zur Last, in soweit nicht nach Beschaffenheit der Umstände
eine Mitleidenheit der betreffenden Flurgemeinden oder sonstigen Baupflichtigen
einzutreten hat, worüber die Entscheidung den Regierungen zusteht.
S. 17.
Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde
ausgehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann die
Gesellschaft vom Staate, beziehungsweise vom Norddeutschen Bunde, einen Ersatz
nicht in Anspruch nehmen.
8. 18.
Die Verpflichtungen der Gesellschaft hinsichtlich der Post, Telegraphie und
der Militärtransporte regeln sich nach den hierüber im Norddeutschen Bunde be-
stehenden bezüglich zu erlasseuden Vorschriften.
Gendarmen sind hinsichtlich der Beförderung durch die Bahn den Militär-
personen gleich zu achten.
§. 19.
Sollte die Hauptbahn oder die Zweigbahn innerhalb der in §. 5 bestimmten
Bauzeiten nicht fertig hergestellt werden, so sind, nächst dem Erlöschen der be-
treffenden Konzession und dem Verfalle der für die fragliche Strecke bestellten Ge-
sammtkaution die betheiligten Regierungen — eine jede innerhalb ihres Gebiets —
berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Eigenthum an dem erworbenen Grund und
Boden und an dem ausgeführten Theile des Unter= und Oberbaues sammt Zu-
behör ganz oder theilweise gegen den eventuell nach den Bestimmungen des §. 14
des Staatsvertrags herzustellenden Taxwerth zu erwerben.