Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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S.  16.

Wenn  in  Folge  des  Baues  der  Eisenbahn  zum  Zwecke  der  Verbindung  der
einzelnen  Stationen  und  Haltepunkte  mit  den  nächst  gelegenen  Orten  oder  Straßen
die  Anlegung  neuer  oder  der  Umbau  und  die  grundhaftere  Herstellung  schon  vorhandener
  Wege  und  Straßen  nach  straßenpolizeilichem  Ermessen  sich  nöthig  macht,
so  fällt  der  durch  diese  Veranstaltung  entstehende  Bau=  und  Unterhaltungsaufwand
der  Eisenbahngesellschaft  zur  Last,  in  soweit  nicht  nach  Beschaffenheit  der  Umstände
eine  Mitleidenheit  der  betreffenden  Flurgemeinden  oder  sonstigen  Baupflichtigen
einzutreten  hat,  worüber  die  Entscheidung  den  Regierungen  zusteht.

S.  17.

Für  Kriegsbeschädigungen  und  Demolirungen,  es  mögen  solche  vom  Feinde
ausgehen,  oder  im  Interesse  der  Landesvertheidigung  veranlaßt  werden,  kann  die
Gesellschaft  vom  Staate,  beziehungsweise  vom  Norddeutschen  Bunde,  einen  Ersatz
nicht  in  Anspruch  nehmen.

8.  18.

Die  Verpflichtungen  der  Gesellschaft  hinsichtlich  der  Post,  Telegraphie  und
der  Militärtransporte  regeln  sich  nach  den  hierüber  im  Norddeutschen  Bunde  bestehenden
  bezüglich  zu  erlasseuden  Vorschriften.

Gendarmen  sind  hinsichtlich  der  Beförderung  durch  die  Bahn  den  Militärpersonen
  gleich  zu  achten.

§.  19.

Sollte  die  Hauptbahn  oder  die  Zweigbahn  innerhalb  der  in  §.  5  bestimmten
Bauzeiten  nicht  fertig  hergestellt  werden,  so  sind,  nächst  dem  Erlöschen  der  betreffenden
  Konzession  und  dem  Verfalle  der  für  die  fragliche  Strecke  bestellten  Gesammtkaution
  die  betheiligten  Regierungen  —  eine  jede  innerhalb  ihres  Gebiets  —
berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet,  das  Eigenthum  an  dem  erworbenen  Grund  und
Boden  und  an  dem  ausgeführten  Theile  des  Unter=  und  Oberbaues  sammt  Zubehör
  ganz  oder  theilweise  gegen  den  eventuell  nach  den  Bestimmungen  des  §.  14
des  Staatsvertrags  herzustellenden  Taxwerth  zu  erwerben.