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er die Dispositionsfähigkeit, so hat — falls nicht alsbald die freiwillige Nieder—
legung des Amtes angezeigt wird — der Einzelrichter ihm zu eröffnen, daß
ihm das Friedensrichteramt entzogen sei, und ihn aufzufordern, die in seinem
Besitz befindlichen amtlichen Schriftstücke und sonstigen amtlichen Gegenstände
ungesäumt an den Einzelrichter oder den Amtsnachfolger auszuhändigen. Von
dieser Eröffnung ist dem Vorsitzenden des Gemeinderathes, bezüglich der Ge—
meindeversammlung, welchem die Leitung der Neuwahl obliegt, zum Behufe
der letzteren, Nachricht zu geben.
Wird in solchem Falle oder bei sonstiger Beendigung des Friedensrichter—
amtes die Herausgabe der amtlichen Schriftstücke oder Gegenstände verweigert,
so hat der Einzelrichter dieselbe im Zwangswege herbeizuführen.
Gegen diese Verfügungen steht dem Betroffenen Beschwerde an das vor—
gesetzte Kreisgericht binnen zehntägiger ausschließender Frist, jedoch ohne auf—
schiebende Wirkung zu.
§. 26.
Jeder Friedensrichter hat am Jahresschluß eine summarische Nachweisung
der in seinem Amtsbezirk während des verflossenen Jahres stattgehabten friedens-
richterlichen Geschäfte nach dem dieser Verordnung unter B. beigefügten Schema
anzufertigen und dem zuständigen Einzelrichter binnen 14 Tagen nach dem
Jahresschlusse einzusenden. Sind keine Geschäfte während des Jahres vorge-
kommen, so wird dies in derselben Frist anstatt der Vorlegung der Nachweisung
berichtet.
Der Einzelrichter legt eine tabellarische Zusammenstellung der Geschäfts-
nachweisungen seiner untergebenen Friedensrichter dem vorgesetzten Kreisgerichte
vor, welches seinerseits aus diesen Zusammenstellungen eine Generaltabelle der
in seinem Bezirke stattgehabten friedensrichterlichen Geschäfte anfertigt und ein
Exemplar derselben dem Großherzoglichen Appellationsgerichte, ein anderes dem
Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement der Justiz, einreicht.
Transitorische Bestimmungen:
8. 27.
Alsbald nach Inkrafttreten des Gesetzes ist mit der Wahl der Friedens-
richter vorzugehen, und haben die Vorsitzenden der Gemeinderäthe, bezüglich
die Vorsitzenden der Gemeindeversammlungen das Erforderliche nach Maßgabe
des §. 3 des Gesetzes in der Weise wahrzunehmen, daß spätestens vier Wochen