Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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nach dem 1. Oktober 1875 die Wahl der Friedensrichter stattgefunden hat 
und die Wahlakten an den zuständigen Einzelrichter eingesendet sind. 
§. 28. 
Die zuerst erforderlichen Amtssiegel werden durch Vermittelung des Groß- 
herzoglichen Staats-Ministeriums beschafft und den Einzelrichtern zur Austhei- 
lung an die Friedensrichter seiner Zeit zugehen. Die Kosten für die Amts- 
siegel werden nach Maßgabe des §. 22 des Gesetzes auf die einzelnen friedens- 
richterlichen Bezirke repartirt und sind von den betreffenden Gemeinden zu 
erstatten. 
§. 29. 
Die erste Amtsperiode der Friedensrichter wird vom 1. Oktober 1875 
ab gerechnet, auch wenn die Wahl und Verpflichtung der Friedensrichter erst 
später erfolgen sollte. 
So geschehen und gegeben Weimar am 10. März 1875. 
Carl Alexander. 
  
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes vom 9. 
März 1875, betreffend die Einführung 
von Friedensrichtern.
	        
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