Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Auf Grund des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und 
die Eheschließung vom 6. Februar 1875 8. 83 (Reichs-Gesetzbl. S. 39) hat 
der Bundesrath die nachstehende Ausführungs-Verordnung erlassen: 
8. 1. 
Die Standesbeamten haben die drei im 8. 12 des Gesetzes vom 6. Februar 
1875 vorgeschriebenen Standesregister nach den Formularen A. B. C., 
und zwar: 
1) das Geburtsregister nach dem Formular A., 
2) das Heirathsregister nach dem Formular B., 
3) das Sterberegister nach dem Formular C. 
zu führen. 
Die Formulare sind für Format und Gestalt der Standesregister maß- 
gebend. Von jedem Blatte ist die Vor= und Rückseite zu bedrucken. 
§. 2. 
Die Formulare zu den Nebenregistern (§. 14 des Gesetzes) sind im Vor- 
druck am Schlusse mit folgendem Beglaubigungsvermerk zu versehen: 
Die Uebereinstimmung mit dem Hauptregister beglaubigt 
Der Standesbeamte 
§. 3. 
Muß das für einen größeren Standesamtsbezirk angelegte Register in 
mehrere Theile zerlegt werden, so ist bei dem Abschlusse eines Theils aus- 
drücklich auf den folgenden hinzuweisen.
	        
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