Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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8. 21. 
Durch Eilboten zu bestellende Sendungen. 
1 Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Adressaten besonders 
zugestellt werden sollen, müssen auf der Adresse einen Vermerk tragen, welcher 
unzweidentig das Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung an den Adressaten 
sogleich nach der Ankunft durch besonderen Boten erfolgen solle (Eilbestellung). 
Diesem Zwecke ensprechen folgende, vom Absender durch Unterstreichen beson- 
ders hevorzuhebende Vermerke: 
„durch Eilboten“, „durch besonderen Boten“, „besonders zu bestellen“, 
„sofort zu bestellen“. Bezeichnungen, wie cito, citissime, dringend, eilig 2c. 
bleiben unberücksichtigt. 
I Eingeschriebene Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben 
werden den Eilboten stets mitgegeben. 
Ill Packete ohne Werthangabe bis zum Gewichte von 5 Kilogramm, sowie 
Sendungen mit Werthangabe bis zum Betrage von 300 Mark und bis zum 
Gewichte von 5 Kilogramm werden den Adressaten durch die besonderen Boten 
in die Wohnung bestellt, soweit nicht etwa zollamtliche Vorschriften entgegen- 
stehen. Bei Postanweisungen werden die Geldbeträge dem Eilboten stets 
mitgegeben. 
Ir Bei Briefen mit Werthangabe von mehr als 300 Mark erstreckt sich 
die Verpflichtung der Postverwaltung zur besonderen Bestellung in die Wohnung 
des Adressaten nur auf den Ablieferungsschein, und bei Packetsendungen im 
Gewichte von mehr als 5 Kilogramm nur auf die Begleitadresse bz. den etwai- 
gen Ablieferungsschein. 
V „ Mit der Annahme von Briefen und sonstigen Sendungen zur beson- 
deren Bestellung an Adressaten, die im Orts= oder im Landbestellbezirke der 
Aufgabe-Postanstalt wohnen, sowie von solchen Briefen und sonstigen Sendun- 
gen, die vom Aufgabeorte durch besondere Boten nach anderen Postorten ge- 
sandt werden sollen, haben die Postanstalten sich nicht zu befassen. 
V Auf Verlangen der Absender kann die besondere Bestellung von Post- 
sendungen, welche einer Postanstalt von weiterher zugehen und nach einem an- 
deren Postorte gerichtet sind, stattfinden, wenn die Entfernung zwischen den 
beiden Postanstalten nicht über fünfzehn Kilometer beträgt. Die Adressen der- 
artiger Sendungen müssen, unter Angabe des eigentlichen Bestimmungsorts, 
den Vermerk enthalten: „von (Bezeichnung des Ortsnamens der Postanstalt, 
von welcher aus die Eilbestellung erfolgen soll) durch Eilboten."
	        
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