33
IV. Insofern bei einer Postanstalt eine Einrichtung besteht, welche von
den vorstehenden, in Bezug auf die Dienststunden, sei es an den Sonn= und
gesetzlichen Feiertagen, sei es an den Wochentagen, als Norm gültigen Be—
stimmungen abweicht, kann es dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten.
v Die von den Ober-Postdirektionen in Bezug auf die Dienststunden
der Postanstalten getroffenen Festsetzungen müssen zur Kenntniß des Publikums
gebracht werden.
b) Schlußzeit.
VI Die Schlußzeit für die Einlieferung bei den Annahmestellen der Post-
anstalten tritt ein:
1) Für Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben, über welche
dem Absender ein Einlieferungsschein nicht zu ertheilen ist:
eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Ab-
gange oder Weitergange der Post.
Bei Postanstalten auf den Eisenbahnhöfen tritt für die bezeich-
neten Gegenstände die Schlußzeit erst fünf Minuten vor dem
planmäßigen Abgange des betreffenden Zuges ein; auch können
diese Gegenstände bis unmittelbar vor dem Abgange des Zuges
in die an den Cisenbahn-Postwagen augebrachten Briefkasten ge-
legt werden, soweit die Perrons zugänglich sind.
2) Für alle anderen Gegenstände:
eine Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange
der Post.
VII In denjenigen Fällen, wo die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sen-
dungen innerhalb der vorstehend bestimmten kurzen Schlußzeiten wegen beson-
derer örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar sein sollte, können die Ober-Post-
direktionen eine angemessene Verlängerung der Schlußzeiten eintreten lassen.
Vull In jedem Falle werden bei Postbeförderungen auf Eisenbahnen die
Schlußzeiten um so viel verlängert, als erforderlich ist, um die Gegenstände
von der Postanstalt nach dem Bahnhofe zu befördern und auf dem Bahnhofe
selbst überzuladen.
X Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen,
bildet der Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, insofern nicht, nach Maß-
gabe des Abgangs der Post, die Schlußzeit nach den vorstehenden Festsetzungen
früher eintritt.
1875. 6