Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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X Die an oder in den Posthäusern befindlichen Briefkasten müssen bei 
Eintritt der Schlußzeit jeder Post, und zu den außerhalb der gewöhnlichen 
Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor deren Abgang, geleert werden. 
Bei Sendungen, welche in Briefkasten fern vom Posthause gelegt werden, ist 
auf Mitbeförderung mit der zunächst abgehenden Post nur insoweit zu rechnen, 
als die Sendungen nach der gewöhnlichen Zeit der Leerung der Kasten vor 
Schluß der betreffenden Posten zum Posthause gelangen. 
8. 26. 
Frankirungsvermerk. 
1 Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungsvermerk durchstrichen, 
weggeschabt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen. Wenn 
derartig beschaffene Briefe, oder Briefe mit dem Frankirungsvermerke, für welche 
das Porto durch Postwerthzeichen nicht entrichtet worden ist, im Briefkasten 
vorgefunden werden, so wird die Ungültigkeit des Frankirungsvermerks amtlich 
bescheinigt, und die Briefe werden als unfrankirt behandelt. 
u Wenn Briefe, welche dem Frankirungszwange unterliegen, von den 
Absendern unfrankirt oder ungenügend frankirt in die Briefkasten gelegt worden 
sind, so werden diese Briefe am Aufgabeorte zurückbehalten und dem zu ermitteln- 
den Absender behufs der Frankirung zurückgegeben. 
§. 27. 
Einlieferungsschein. 
1 Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Postanstalt einen 
Einlieferungsschein auszustellen hat, wird durch den ertheilten Schein bewiesen, 
und hat sich daher der Einlieferer nicht zu entfernen, ohne diesen Schein in Em- 
pfang genommen zu haben. Vermag — gegebenen Falles — der Absender 
diesen Schein nicht vorzulegen, so wird die Einlieferung als nicht geschehen 
erachtet, wenn dieselbe nicht aus den Büchern oder Karten ersichtlich ist, oder 
wenn nicht in anderer Weise überzeugend dargethan wird, daß die Sendung 
als eine solche eingeliefert worden ist, für welche die Postverwaltung Gewähr leistet. 
n In Betreff der Einlieferungsscheine über die von Landbriefträgern 
eingesammelten Sendungen gelten die Vorschriften im §. 24 Abs. v.
	        
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