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Ministerial-Bekanntmachungen.
[88] 1. Auf Grund und in Ausführung der höchsten Verordnung vom 17. Mai
d. J., die Vertilgung der Klee= oder Flachsseide betreffend, bestimmen wir
im Instruktionswege Folgendes:
Wo Klee= oder Flachsseide auf Feldern oder Wiesen auftritt, sind die
mit derselben behafteten Stellen und, bis zu einem mindestens ½ Meter be-
tragenden Entfernungsstand von diesen Stellen ab, die ringsum anstoßenden,
ersichtlich von der Seide noch nicht ergriffenen Bestände der auf gedachten
Ländereien angebauten Früchte oder Gräser zu der in der Verordnung bestimm-
ten Zeit von den Besitzern resp. Pächtern oder Nutznießern der betreffenden
Grundstücke möglichst tief an der Erde abzusicheln oder abzumähen.
Der so gewonnene Abraum ist baldigst von dem Felde (der Wiese cc.)
zu entfernen, jedoch darf derselbe nicht an Wegen, Rändern u. s. w. abgelagert
werden, sondern ist mit möglichster Vermeidung jeder Verzettelung sofort gänz-
lich zu beseitigen. Auf den von der Klee= oder Flachsseide ergriffenen und ab-
gesichelten oder gemäheten Stellen ist die auf den Stoppeln der ergriffen gewe-
senen Pflanzen oder deren Wurzelköpfen haftende Seide durch sorgfältiges
Umgraben dieser Stellen oder durch sonst geeignete Mittel zu ertödten.
Als solche Mittel sind Beispielsweise zu bezeichnen:
1) das dichte Bedecken dieser Stellen mit kurzem, event. mit Petroleum
getränktem Stroh, welches dann an Ort und Stelle anzuzünden und
zu verbrennen ist;
2) das reichliche Begießen dieser Stellen mit getränktem Salzwasser.
Eine Neubesaamung der auf solche Weise gereinigten Stellen mit Lu-
zerne, Kopfklee oder Wickpflanzen ist vor Ablauf eines Zeitraumes von 4 Wochen
nicht zulässig.
Die Gemeindebehörden haben die ordnungsmäßige Durchführung dieser
Maßregeln zu überwachen und im Unterlassungsfalle dem vorgesetzten Bezirks-
Direktor Anzeige zu erstatten.
Ergänzung dieser Vorschriften nach Maßgabe der zu sammelnden Erfah-
rungen bleibt vorbehalten.
Weimar am 18. Mai 1877.
Großherzoglich Sächsisches Staate-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.