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fie zulässig erscheint, von der höheren Berwaltungsbehörde mittelst schriftlicher
Verfügung „bis auf Weiteres“ zu gestatten. Die letztere muß enthalten:
1. die genaue Bezeichnung der Anlage und eventnell derjenigen Theile
derselben, für welche die Abänderungen gestattet werden,
2. die gestattete Regelung der Beschäftigung,
3. die etwaigen besonderen Bedingungen, von welchen die Gestattung der
anderweiten Regelung abhängig gemacht wird,
4. die Vorschrift, daß in den auszuhängenden Verzeichnissen der jugend-
lichen Arbeiter (§ 138, Abs. 3 der Gewerbe-Ordnung) Beginn und Ende der
Arbeitszeit und der Pansen, wie sie durch die Verfügung geregelt sind, ange-
geben werden müssen,
5. die Bemerkung, daß die gestattende Verfügung zurückgenommen werden
würde, falls die Bedingungen nicht innegehalten werden, oder Unzuträglichkeiten
daraus entstehen sollten.
Von der erlassenen Verfügung ist dem zuständigen Aufsichtsbeamten eine
Abschrift zu ertheilen.
VI. Nach der gesetzlichen Vorschrift soll eine anderweite Regelung nur
gestattet werden, wenn die Natur des Betriebes oder Rücksichten auf die Ar-
beiter es wünschenswerth machen. Daß Rücksichten auf die Arbeiter
die anderweite Regelung wünschenswerth machen, ist nur anzunehmen, wenn es
sich darum handelt, den Arbeitern, sei es durch Abkürzung der Arbeitszeit, sei
es in anderer Weise, eine Erleichterung zu gewähren, welche bei Innehaltung
der für die jugendlichen Arbeiter gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in dem
concreten Falle nicht durchführbar sein würde. Namentlich kommen hier die
Fälle in Betracht, in denen Arbeitern, welche von der Fabrik so weit entfernt
wohnen, daß sie nicht zum Mittagessen nach Hause gehen können, durch Ab-
kürzung der Pansen und der täglichen Arbeitszeit die Möglichkeit verschafft
werden soll, einen größeren Theil des Tages zu Hause zuzubringen, als es
bei regelmäßiger Eintheilung der Arbeitszeit möglich sein würde.
Als Fälle, in denen die Natur des Betriebes eine anderweite Rege-
lung wünschenswerth macht, können vorbehaltlich einzelner im Voraus nicht zu
übersehender Ausnahmen nur solche gelten, in welchen ein rationeller Betrieb
es nicht gestattet, den erwachsenen Arbeitern neben den, durch den Betrieb
selbst gebotenen Unterbrechungen noch die für die jugendlichen Arbeiter gesetz-