Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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fie zulässig erscheint, von der höheren Berwaltungsbehörde mittelst schriftlicher 
Verfügung „bis auf Weiteres“ zu gestatten. Die letztere muß enthalten: 
1. die genaue Bezeichnung der Anlage und eventnell derjenigen Theile 
derselben, für welche die Abänderungen gestattet werden, 
2. die gestattete Regelung der Beschäftigung, 
3. die etwaigen besonderen Bedingungen, von welchen die Gestattung der 
anderweiten Regelung abhängig gemacht wird, 
4. die Vorschrift, daß in den auszuhängenden Verzeichnissen der jugend- 
lichen Arbeiter (§ 138, Abs. 3 der Gewerbe-Ordnung) Beginn und Ende der 
Arbeitszeit und der Pansen, wie sie durch die Verfügung geregelt sind, ange- 
geben werden müssen, 
5. die Bemerkung, daß die gestattende Verfügung zurückgenommen werden 
würde, falls die Bedingungen nicht innegehalten werden, oder Unzuträglichkeiten 
daraus entstehen sollten. 
Von der erlassenen Verfügung ist dem zuständigen Aufsichtsbeamten eine 
Abschrift zu ertheilen. 
VI. Nach der gesetzlichen Vorschrift soll eine anderweite Regelung nur 
gestattet werden, wenn die Natur des Betriebes oder Rücksichten auf die Ar- 
beiter es wünschenswerth machen. Daß Rücksichten auf die Arbeiter 
die anderweite Regelung wünschenswerth machen, ist nur anzunehmen, wenn es 
sich darum handelt, den Arbeitern, sei es durch Abkürzung der Arbeitszeit, sei 
es in anderer Weise, eine Erleichterung zu gewähren, welche bei Innehaltung 
der für die jugendlichen Arbeiter gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in dem 
concreten Falle nicht durchführbar sein würde. Namentlich kommen hier die 
Fälle in Betracht, in denen Arbeitern, welche von der Fabrik so weit entfernt 
wohnen, daß sie nicht zum Mittagessen nach Hause gehen können, durch Ab- 
kürzung der Pansen und der täglichen Arbeitszeit die Möglichkeit verschafft 
werden soll, einen größeren Theil des Tages zu Hause zuzubringen, als es 
bei regelmäßiger Eintheilung der Arbeitszeit möglich sein würde. 
Als Fälle, in denen die Natur des Betriebes eine anderweite Rege- 
lung wünschenswerth macht, können vorbehaltlich einzelner im Voraus nicht zu 
übersehender Ausnahmen nur solche gelten, in welchen ein rationeller Betrieb 
es nicht gestattet, den erwachsenen Arbeitern neben den, durch den Betrieb 
selbst gebotenen Unterbrechungen noch die für die jugendlichen Arbeiter gesetz-
	        
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