Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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schäftseinkommens nach § 66 Abs. 4 nicht einzuschätzenden eingetragenen Erwerbs- 
und Wirthschaftsgenossenschaften bezogen werden, zur Versteuerung anzumelden. 
§ 22. 
Wenn sich eine vorschriftsmäßige Anmeldung wegen vorliegender Ungewiß- 
heit über thatsächliche Verhältnisse nicht rechtzeitig aufstellen läßt, ist dem Rech- 
nungsamte hiervon vorläufige Anzeige zu machen, und hat die Anmeldung 
sodann im nächsten Halbjahre mit Nachversteuerung für die Vergangenheit zu 
erfolgen. 
8 23. 
Grundherrliche Gefälle sind von den Bezugsberechtigten beim Rechnungs- 
amte ihres Wohnsitzes und in Ermangelung eines solchen beim Rechnungsamte 
ihres Aufenthaltsortes, wenn sie im Großherzogthume aber weder ihren Wohnsitz 
noch einen dauernden Aufenthaltsort haben, beim Rechunungsamte des Bezirks 
anzumelden, in welchem die abgabepflichtigen Grundstücke gelegen sind. Erb- 
zinsen und andere grundherrliche Gefälle, welche auf Grundbesitz außerhalb des 
Großherzogthums dinglich ruhen, sind im Großherzogthume nicht steuerpflichtig. 
8 24. 
Für die Anmeldung von Dienst-, Wartegeld-, Pensions= 2c. Einkommen 
hat das dieser Verordnung beigedruckte Formular A, für die Anmeldung von 
Zinsen, Gewinnantheilen (Dividenden) und Leibrenten. das beigedruckte Formular B 
als Anleitung zu dienen (§ 5 Abfs. 2). 
In den Anmeldungen von Zinsen, Gewinnantheilen und Leibrenten sind 
hiernach auch Name und Wohnort des Schuldners und bei verbrieften Forde- 
rungen Tag und Jahr der Schuldurkunde mit aufzuführen. 
§ 25. 
Wenn sich bei Prüfung der eingereichten Anmeldungen wesentliche formelle 
Mängel ergeben, insbesondere auch nach der äußeren Form der Anmeldung 
zweifelhaft bleibt, ob die eingereichte Anmeldung an die Stelle einer früheren 
zu treten oder nur als Nachtrag zu der letzteren zu gelten hat, sind die An- 
meldungspflichtigen zur alsbaldigen Beseitigung dieser Mängel aufzufordern, 
mit der Bedrohung, daß sonst nach Lage des Falles entweder gerichtliches 
Strafverfahren werde beantragt, oder der nach der vorliegenden mangelhaften 
Anmeldung sich ergebende höchste Stenerkapitalsatz werde eingestellt werden.
	        
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