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§ 26.
Wenn das Rechnungsamt bei Vergleichung der eingegangenen Anmel-
dungen mit den nach § 6 einzureichenden Verzeichnissen oder aus anderem An-
lasse wahrnimmt, daß Bezüge, welche zur ersten Abtheilung gehören, nicht
angemeldet, oder daß Erhöhungen früher angemeldeter Bezüge innerhalb der
gesetzlich vorgeschriebenen Frist nicht angemeldet worden sind, so hat dasselbe —
vorbehältlich der Strafmaßnahmen in § 79 flg. des Gesetzes — die Bethei-
ligten alsbald zur sofortigen Nachholung der versäumten Anmeldung aufzu-
fordern.
§ 27.
Die Geldbeträge der bei Gehalts-, Wartegeld-, Pensions= und Leibrenten-
Anmeldungen etwa vorkommenden Naturalienstücke — soweit solche bei Gehalts-,
Wartegeld= und Pensions-Bezügen nicht veranschlagt sind — hat das Rech-
nungsamt festzustellen; soweit nöthig ist hierzu ein Sachverständiger zuzuziehen.
Beim Beginn jeder folgenden Finanz-Periode ist vom Rechnungsamte eine
erneute Feststellung der nicht veranschlagten und im Laufe einer Finanz-Periode
nicht abgemeldeten Naturalbezüge vorzunehmen.
§ 28.
Nach Beendigung der Vorarbeiten (§§ 25, 26 und 27) ist vom Rechnungs-
amte beim Beginne einer jeden Finanz-Periode das im § 28 des Gesetzes
vorgeschriebene besondere Verzeichniß über das zur ersten Abtheilung der Steuer-
rolle gehörige Einkommen nach Maßgabe des unter D beigedruckten Formulars 2—
für die drei Jahre dieser Finanz-Periode aufzustellen.
In dieses Verzeichniß sind zu den betreffenden Spalten einzuzeichnen:
a) diejenigen Stenerpflichtigen — physische Personen unter Angabe des
Vor= und Zunamens und des Standes — welche zur ersten Abtheilung
gehörige steuerpflichtige Bezüge angemeldet haben,
b) die verschiedenen Einkommenarten unter Weglassung etwa überschießender
Pfennige zunächst einzeln und sodann mit dem Gesammtbetrage in die
dafür bestimmten Spalten.
§ 29.
Für jedes folgende Halbjahr einer Finanz-Periode ist in ähnlicher Weise
nach Anleitung des beigedruckten Formulars E Ab= und Zugangs-Verzeichniß.—
aufzustellen.
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