Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

205 
§ 26. 
Wenn das Rechnungsamt bei Vergleichung der eingegangenen Anmel- 
dungen mit den nach § 6 einzureichenden Verzeichnissen oder aus anderem An- 
lasse wahrnimmt, daß Bezüge, welche zur ersten Abtheilung gehören, nicht 
angemeldet, oder daß Erhöhungen früher angemeldeter Bezüge innerhalb der 
gesetzlich vorgeschriebenen Frist nicht angemeldet worden sind, so hat dasselbe — 
vorbehältlich der Strafmaßnahmen in § 79 flg. des Gesetzes — die Bethei- 
ligten alsbald zur sofortigen Nachholung der versäumten Anmeldung aufzu- 
fordern. 
§ 27. 
Die Geldbeträge der bei Gehalts-, Wartegeld-, Pensions= und Leibrenten- 
Anmeldungen etwa vorkommenden Naturalienstücke — soweit solche bei Gehalts-, 
Wartegeld= und Pensions-Bezügen nicht veranschlagt sind — hat das Rech- 
nungsamt festzustellen; soweit nöthig ist hierzu ein Sachverständiger zuzuziehen. 
Beim Beginn jeder folgenden Finanz-Periode ist vom Rechnungsamte eine 
erneute Feststellung der nicht veranschlagten und im Laufe einer Finanz-Periode 
nicht abgemeldeten Naturalbezüge vorzunehmen. 
§ 28. 
Nach Beendigung der Vorarbeiten (§§ 25, 26 und 27) ist vom Rechnungs- 
amte beim Beginne einer jeden Finanz-Periode das im § 28 des Gesetzes 
vorgeschriebene besondere Verzeichniß über das zur ersten Abtheilung der Steuer- 
rolle gehörige Einkommen nach Maßgabe des unter D beigedruckten Formulars 2— 
für die drei Jahre dieser Finanz-Periode aufzustellen. 
In dieses Verzeichniß sind zu den betreffenden Spalten einzuzeichnen: 
a) diejenigen Stenerpflichtigen — physische Personen unter Angabe des 
Vor= und Zunamens und des Standes — welche zur ersten Abtheilung 
gehörige steuerpflichtige Bezüge angemeldet haben, 
b) die verschiedenen Einkommenarten unter Weglassung etwa überschießender 
Pfennige zunächst einzeln und sodann mit dem Gesammtbetrage in die 
dafür bestimmten Spalten. 
§ 29. 
Für jedes folgende Halbjahr einer Finanz-Periode ist in ähnlicher Weise 
nach Anleitung des beigedruckten Formulars E Ab= und Zugangs-Verzeichniß.— 
aufzustellen. 
347
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.