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Knabe (Mädchen) der Anstalt entlaufen, so werden die etwaigen Kosten der
Zurückführung der Anstalt durch Vermittelung des zuständigen Großherzoglichen
Bezirksdirektors dann ersetzt, wenn das Entlaufen des Knaben (Mädchens)
nicht auf eine mangelhafte Beaufsichtigung der Anstaltsbeamten zurückzuführen
ist, in welchem Falle der Vorstand der Rettungsanstalt Sannerz (Maberzell)
für Zurückführung auf Kosten der Anstalt Sorge zu tragen hat.
§ 4.
Der Vorstand der Anstalt hat den zuständigen Großherzoglich Sächsischen
Bezirksdirektoren von der erfolgten Einlieferung sowie von dem Abgange der
durch ihre Vermittelung der Anstalt zugewiesenen Kinder alsbald Anzeige zu
erstatten.
85.
Die Unterhaltungskosten der von den Großherzoglich Sächsischen Bezirks—
direktoren der Rettungsanstalt überwiesenen Knaben (Mädchen) sind vierteljährlich
bei dem Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministerium, Departement des
Aeußern und Innern, zu Weimar zu liquidiren, welches für rechtzeitige, porto-
freie Uebersendung der liquidirten Beträge Sorge tragen wird.
86.
Sollte der Fall eintreten, daß die Anstalt mit Rücksicht auf die ihr zu
Gebote stehenden Räumlichkeiten nicht weiter in der Lage ist, Kinder aus dem
Großherzogthum Sachsen-Weimar zur Zwangserziehung aufzunehmen, so wird
der Vorstand der Anstalt dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departe-
ment des Aeußern und Innern, zu Weimar hiervon rechtzeitig Mittheilung
machen, auch an das gedachte Ministerial-Departement dann Anzeige erstatten,
wenn die Verhältnisse die Wiedereinlieferung von Kindern aus dem Groß-
herzogthum Sachsen-Weimar gestatten.
87.
Das Großherzoglich Sächsische Staats-Ministerium, Departement des
Aeußern und Innern, zu Weimar behält sich vor, durch einen Bevollmächtigten
die Anstalt von Zeit zu Zeit besichtigen zu lassen, um eine genaue Kenntniß
von dem Verhalten der in Zwangserziehung befindlichen Kinder aus dem Groß-
herzogthum Sachsen-Weimar, sowie von der Art und Weise der ihnen zu Theil
werdenden Erziehung und Pflege zu erhalten.
Der Vorstand der Anstalt hat dem Bevollmächtigten nicht nur den freien
Eintritt in die Anstalt zu gestatten, sondern auch Sorge dafür zu tragen, daß