Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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demselben bei der Ausführung seines ihm ertheilten Auftrags möglichster Vor— 
schub geleistet werde. 
88. 
Der Vorstand der Anstalt wird dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern, zu Weimar über die sittlich-religiöse, 
geistige und körperliche Entwickelung der zur Zwangserziehung aus dem Groß- 
herzogthum Sachsen-Weimar eingelieferten Kinder alljährlich Bericht erstatten. 
Außerdem hat der Vorstand spätestens drei Monate vor der Vollendung des 
14. Lebensjahres eines Kindes sich dem zuständigen Großherzoglich Sächsischen 
Bezirksdirektor gegenüber eingehend darüber zu äußern, ob der Knabe (das 
Mädchen) in einen Dienst (oder Lehre) gebracht oder in welcher Weise sonst 
über seine fernere Laufbahn am zweckmäßigsten Bestimmung zu treffen sein 
dürfte, oder endlich, ob die Entlassung des Zöglings aus der Anstalt zu er- 
heblichen Bedenken Anlaß gebe, weil der Zweck der Erziehung noch nicht er- 
reicht worden, bei längerem Aufenthalte in der Anstalt aber, der in außer- 
gewöhnlichen Fällen nach Gehör des betreffenden Großherzoglich Sächsischen 
Bezirksdirektors durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts bis zum vollendeten 
achtzehnten Lebensjahre des Zöglings ausgedehnt werden kann — cfr. 88 
Abs. 5 des Großherzoglich Weimarischen Landesgesetzes vom 9. Februar 1881 
— voraussichtlich werde erreicht werden. Bei Ausfindigmachung einer geeig- 
neten Dienstherrschaft, eines Lehrmeisters und dergleichen, wird der Vorstand 
dem zuständigen Großherzoglichen Bezirksdirektor in jeder Weise behilflich sein, 
auch das fernere sittliche Wohl der Zöglinge nach deren Entlassung aus der 
Zwangserziehung, welche in der Regel mit dem vollendeten 16. Lebensjahre 
des Zöglings ihre Endschaft erreicht, soweit thunlich überwachen und dem 
Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministerium, Departement des Aeußern und 
Innern, zu Weimar Nachricht hierüber zugehen lassen. 
89. 
Der gegenwärtige Vertrag tritt zunächst für die Dauer vom 1. Oktober 
1884 bis 31. Dezember 1888 in Kraft; seine Gültigkeit soll jedoch auf 
weitere 4 Jahre verlängert sein, wenn er nicht von dem einen oder andern 
Theile bis zum 30. September 1888 schriftlich gekündigt sein wird. 
Weimar, am 2. Juli 1884. Fulda, am 24. Juli 1884. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerinm -... ,z«. 
DepartementdcsAcnszernunthmctu., Bischöfliches General-Vikariat. 
(LI#.S.) v. Groß. I. S.) Kalb.
	        
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