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Gegenhau von allen brennbaren Stoffen zu reinigen und zugleich auf dem
Brandplatze selbst das noch in faulen Stämmen oder Stöcken oder im Boden
glimmende Feuer durch Bedecken mit Erde oder Ausgießen mit Wasser zu er—
sticken und der Platz so lange zu bewachen, bis der letzte Funke erloschen ist.
Weimar, den 24. Jannar 1885.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern. Departement der Finanzen.
v. Groß. Vollert.
[181 III. Nachdem Se. Königliche Hoheit der Großherzog die von dem Knapp-
schaftsvorstande und dem Großherzoglichen Bergamte zu Eisenach beantragte
Auflösung des auf Grund des landesherrlich bestätigten Statutes vom 5. Mai
1875 für den Bergamtsbezirk Eisenach bestehenden Knappschaftsvereines mit
der Maßgabe zu genehmigen geruht haben, daß die Auflösung mit dem
1. April d. J. in Wirksamkeit treten, das Vereinsvermögen aber, soweit es
nicht zur Deckung der Verpflichtungen zu verwenden ist, zur Unterstützung
ähnlicher Zwecke erhalten und verwaltet werden soll, so wird solches hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 10. Februar 1885.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Vollert.
(19) III. Nachstehend wird der zwischen den Regierungen des Großherzogthums
Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen und Sachsen-Altenburg sowie
des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt abgeschlossene, inzwischen allseitig rati-
fizirte dritte Nachtrag zu dem Staatsvertrage d. d. Erfurt den 1. Februar 1877
über Garantieleistung für die Verzinsung einer Prioritätsanleihe der Saal-Eisen-
bahn-Gesellschaft, vom 26. September 1883 zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 14. Februar 1885.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
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