Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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bezüglichen  Bestimmungen  insbesondere  Absatz  2,  4,  7,  8,  9  und  10  des  §  48
des  revidirten  Statuts  der  Saalbahn-Gesellschaft  aufgehoben  sein  sollen.
Zu  Urkund  dessen  ist  gegenwärtiger
Dritter  Nachtragsvertrag
in  vier  Exemplaren  ausgefertigt  und  von  den  ernannnten  Kommissarien  vollzogen
  worden.

Jena,  den  26.  September  1883.

v.  Groß.  Heim.  Laurentius.  Hauthal.
(L.S.)  (I.S.)  (I.  S.)  (I.  S.)
Dr.  Slevogt.
—

(20)  1V.  Nach  dem  Reichsgesetz  über  den  Markenschutz  vom  30.  November
  1874,  §  5  Nr.  3  wird  ein  eingetragenes  Waarenzeichen  ohne  Antrag
des  Juhabers  von  Amtswegen  gelöscht,  wenn  seit  dessen  Eintragung  in  das
Zeichenregister,  ohne  daß  die  weitere  Beibehaltung  angemeldet  worden,  oder
seit  einer  solchen  Anmeldung,  ohne  daß  dieselbe  wiederholt  worden,  zehn
Jahre  verflossen  sind.  —

Da  das  Gesetz  über  den  Markenschutz  mit  dem  1.  Mai  1875  in  Kraft
getreten  ist,  so  wird  jene  Bestimmung  des  Gesetzes  mit  dem  1.  Mai  d.  J.
zum  ersten  Male  zur  Anwendung  kommen.

Um  zu  verhüten,  daß  Gewerbtreibende  des  Großherzogthums,  welche  sich
jener  Bestimmung  nicht  zur  rechten  Zeit  erinnern,  in  den  Nachtheil  kommen,  daß
die  für  sie  eingetragenen  Waarenzeichen  in  Folge  dessen  gelöscht  werden,  sieht
das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  sich  veranlaßt,  hierdurch  auf  die  Sachlage
  aufmerksam  zu  machen  und  demgemäß  diejsenigen  Gewerbtreibenden,  für
welche  der  Eintrag  eines  Waarenzeichens  in  einem  Zeichenregister  des  Großherzogthums
  erfolgt  ist,  darauf  hinzuweisen,  daß  sie  rechtzeitig  vor  Ablauf  der
zehnjährigen  Frist  den  Antrag  auf  weitere  Beibehaltung  des  eingetragenen
Zeichens  einzubringen  haben,  dafern  die  Beibehaltung  in  ihrer  Absicht  liegt.

Die  diesfallsigen  Anträge  sind  nach  §  1  Ziffer  V  der  Ausführungsverordnung
  vom  16.  Oktober  1862  zum  allgemeinen  Deutschen  Handels-Gesetzbuche
  (Regierungs-Blatt  1862,  2.  Band  S.  235)  und  nach  Ziffer  2  der