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bezüglichen Bestimmungen insbesondere Absatz 2, 4, 7, 8, 9 und 10 des § 48
des revidirten Statuts der Saalbahn-Gesellschaft aufgehoben sein sollen.
Zu Urkund dessen ist gegenwärtiger
Dritter Nachtragsvertrag
in vier Exemplaren ausgefertigt und von den ernannnten Kommissarien voll-
zogen worden.
Jena, den 26. September 1883.
v. Groß. Heim. Laurentius. Hauthal.
(L.S.) (I.S.) (I. S.) (I. S.)
Dr. Slevogt.
—
(20) 1V. Nach dem Reichsgesetz über den Markenschutz vom 30. No-
vember 1874, § 5 Nr. 3 wird ein eingetragenes Waarenzeichen ohne Antrag
des Juhabers von Amtswegen gelöscht, wenn seit dessen Eintragung in das
Zeichenregister, ohne daß die weitere Beibehaltung angemeldet worden, oder
seit einer solchen Anmeldung, ohne daß dieselbe wiederholt worden, zehn
Jahre verflossen sind. —
Da das Gesetz über den Markenschutz mit dem 1. Mai 1875 in Kraft
getreten ist, so wird jene Bestimmung des Gesetzes mit dem 1. Mai d. J.
zum ersten Male zur Anwendung kommen.
Um zu verhüten, daß Gewerbtreibende des Großherzogthums, welche sich
jener Bestimmung nicht zur rechten Zeit erinnern, in den Nachtheil kommen, daß
die für sie eingetragenen Waarenzeichen in Folge dessen gelöscht werden, sieht
das unterzeichnete Staats-Ministerium sich veranlaßt, hierdurch auf die Sach-
lage aufmerksam zu machen und demgemäß diejsenigen Gewerbtreibenden, für
welche der Eintrag eines Waarenzeichens in einem Zeichenregister des Groß-
herzogthums erfolgt ist, darauf hinzuweisen, daß sie rechtzeitig vor Ablauf der
zehnjährigen Frist den Antrag auf weitere Beibehaltung des eingetragenen
Zeichens einzubringen haben, dafern die Beibehaltung in ihrer Absicht liegt.
Die diesfallsigen Anträge sind nach § 1 Ziffer V der Ausführungsver-
ordnung vom 16. Oktober 1862 zum allgemeinen Deutschen Handels-Gesetz-
buche (Regierungs-Blatt 1862, 2. Band S. 235) und nach Ziffer 2 der