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86.
Die Aufbringung der Mittel zu den aus dem gegenwärtigen Gesetze sich
ergebenden Leistungen geschieht aus der durch das Gesetz vom 24. Dezember 1880
— Regierungs-Blatt Seite 297 — begründeten Centralkasse für das Feuer—
lösch- und Sicherheitswesen.
Die genannte Kasse zahlt zu diesem Behufe alljährlich an eine für die
Zwecke dieses Gesetzes zu bildende besondere Kasse, welche die Bezeichnung
„Feuerwehr-Unfallkasse“ führt und unter der Verwaltung des Staats-Mini-
steriums steht, eine bestimmte Beitragssumme in der bei Feststellung des Vor-
anschlags für die Centralkasse für das Feuerlösch= und Sicherheitswesen durch
Verabschiedung mit dem Landtage festzustellenden Höhe.
Die Ueberschüsse der Feuerwehr-Unfallkasse fließen zum Reservefonds
derselben.
Die Zinsen des Reservefonds gehören zu den regelmäßigen Einnahmen
der Feuerwehr-Unfallkasse.
Reichen die regelmäßigen Einnahmen derselben zur Bestreitung der ihr
obliegenden Ausgaben nicht aus, so ist der Fehlbetrag aus dem Reservefonds
zu entnehmen und nach Erschöpfung desselben durch weitere Zuschüsse der
Centralkasse für das Feuerlösch= und Sicherheitswesen zu decken.
Die Zahlungen aus der Feuerwehr-Unfallkasse geschehen auf Einweisung
seitens des Staats-Ministeriums.
–§ 7.
Der Ersatz der Kosten des Heilverfahrens und der Beerdigungskosten
kann von dem Staats-Ministerium ohne Weiteres verfügt werden.
In streitigen Fällen erfolgt die Entscheidung hierüber, ebenso wie in
allen Fällen hinsichtlich der Rente durch Bescheid des Bezirksausschusses des-
jenigen Bezirks, welchem der Verunglückte angehört, und auf Berufung gegen
diesen Bescheid, welche binnen ausschließlicher Frist von vier Wochen von der
Zustellung desselben ab bei dem Bezirksdirektor einzuwenden ist, zweitinstanzlich
und endgiltig durch das Staats-Ministerium.
Der Rechtsweg findet wegen der aus diesem Gesetze für die Verunglückten
und deren Hinterbliebenen sich ergebenden Ansprüche nicht statt.
Die Feuerwehr-Unfallkasse wird in dem Verfahren wegen Feststellung dieser
Ansprüche, welches im Uebrigen durch Verordnung des Staats-Ministeriums