Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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86. 
Die Aufbringung der Mittel zu den aus dem gegenwärtigen Gesetze sich 
ergebenden Leistungen geschieht aus der durch das Gesetz vom 24. Dezember 1880 
— Regierungs-Blatt Seite 297 — begründeten Centralkasse für das Feuer— 
lösch- und Sicherheitswesen. 
Die genannte Kasse zahlt zu diesem Behufe alljährlich an eine für die 
Zwecke dieses Gesetzes zu bildende besondere Kasse, welche die Bezeichnung 
„Feuerwehr-Unfallkasse“ führt und unter der Verwaltung des Staats-Mini- 
steriums steht, eine bestimmte Beitragssumme in der bei Feststellung des Vor- 
anschlags für die Centralkasse für das Feuerlösch= und Sicherheitswesen durch 
Verabschiedung mit dem Landtage festzustellenden Höhe. 
Die Ueberschüsse der Feuerwehr-Unfallkasse fließen zum Reservefonds 
derselben. 
Die Zinsen des Reservefonds gehören zu den regelmäßigen Einnahmen 
der Feuerwehr-Unfallkasse. 
Reichen die regelmäßigen Einnahmen derselben zur Bestreitung der ihr 
obliegenden Ausgaben nicht aus, so ist der Fehlbetrag aus dem Reservefonds 
zu entnehmen und nach Erschöpfung desselben durch weitere Zuschüsse der 
Centralkasse für das Feuerlösch= und Sicherheitswesen zu decken. 
Die Zahlungen aus der Feuerwehr-Unfallkasse geschehen auf Einweisung 
seitens des Staats-Ministeriums. 
–§ 7. 
Der Ersatz der Kosten des Heilverfahrens und der Beerdigungskosten 
kann von dem Staats-Ministerium ohne Weiteres verfügt werden. 
In streitigen Fällen erfolgt die Entscheidung hierüber, ebenso wie in 
allen Fällen hinsichtlich der Rente durch Bescheid des Bezirksausschusses des- 
jenigen Bezirks, welchem der Verunglückte angehört, und auf Berufung gegen 
diesen Bescheid, welche binnen ausschließlicher Frist von vier Wochen von der 
Zustellung desselben ab bei dem Bezirksdirektor einzuwenden ist, zweitinstanzlich 
und endgiltig durch das Staats-Ministerium. 
Der Rechtsweg findet wegen der aus diesem Gesetze für die Verunglückten 
und deren Hinterbliebenen sich ergebenden Ansprüche nicht statt. 
Die Feuerwehr-Unfallkasse wird in dem Verfahren wegen Feststellung dieser 
Ansprüche, welches im Uebrigen durch Verordnung des Staats-Ministeriums
	        
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