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81.
Der Besitzer eines Fideikommiß- oder Lehngutes ist befugt, einzelne Be—
standtheile desselben auch ohne Einwilligung der zur Fideikommiß= beziglich
Lehnfolge Berechtigten zu verkaufen oder gegen anderen Grundbesitz mit oder
ohne baare Tauschzugabe zu vertauschen, sofern die Großherzogliche Revisions-
kommission bezeugt, daß die Veräußerung den Fideikommiß= beziehungsweise Lehn-
folge-Berechtigten unschädlich sei. 82
Ein solches Unschädlichkeits-Zeugniß ist nur dann zu ertheilen, wenn der
Gegenstand, dessen Abtretung vom Hauptgut erfolgen soll, im Verhältniß zu
dem Gesammtbestande des Gutes von geringem Werth und Umfang ist und
die zu gewährende Gegenleistung den Werth des abzutretenden Gegenstandes
mindestens erreicht.
§ 3.
Der abgetretene Gegenstand scheidet zufolge der Veräußerung, deren Er-
fordernisse sich im Uebrigen nach den bestehenden Gesetzen bestimmen, aus dem
Verbande des Hauptgutes aus und an seiner Stelle wird die vertragsmäßige
Gegenleistung (das Kaufgeld, das eingetanschte Grundstück, die Tauschzugabe)
Bestandtheil der Fideikommiß= bezüglich Lehns-Substanz.
84.
Hinsichtlich der Verwaltung und Verwendung der erzielten Kaufgelder
und baaren Tauschzugaben kommen die etwaigen, für die einzelnen Fideikommiß—
stiftungen und Lehnsverbände verbindlichen besonderen Bestimmungen in An—
sehung der Fideikommiß- oder Lehn-Berechtigten, beim Mangel solcher besonderen
Bestimmungen aber die Vorschriften über die Verwendung von Ablösungs—
Kapitalien in den 88 131 bis 136 des Gesetzes über die Ablösung grund—
herrlicher Rechte vom 28. April 1869 zur Anwendung.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 20. April 1892.
Carl Alexander.
v. Groß. Vollert. v. Borberg.