Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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84. 
Die Nummern der nach § 3 zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen werden jährlich im 
Monat April und zwar in einem, mindestens 14 Tage vorher durch einmalige Insertion in den 
Gesellschaftsblättern bekannt zu machenden Termine, dem beizuwohnen die Inhaber der Prioritäts- 
Obligationen die Befugniß haben, durch das Loos bestimmt. 
Die erste Verloosung findet im Jahre 1893 statt. 
Ueber die Verhandlungen ist von einem Gerichtsbeamten ein Protokoll aufzunehmen. 
85. 
Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen werden binnen 14 Tagen nach Ab— 
haltung des in § 4 gedachten Termines durch die in § 10 genannten Blätter öffentlich bekannt 
gemacht. Die Auszahlung des Betrages jeder Prioritäts-Obligation erfolgt an dem darauf folgen- 
den 1. Juli bei dem Herrn B. M. Strupp in Meiningen und seinen Filialen in Ruhla, Gotha, 
Hildburghausen und Salzungen nach dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der Prioritäts-Obligationen 
gegen Auslieferung derselben. 
Mit dem genannten Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen auf. 
Die Coupons über die noch nicht fällig gewesenen Zinsen und der Talon sind mit den ausgeloosten 
Prioritäts-Obligationen gleichzeitig zu übergeben. 
Geschieht dies nicht, so wird der Betrag dieser fehlenden, noch nicht fälligen Zinscoupons 
von dem Kapitale gekürzt, um vorkommenden Falls zu deren Einlösung zu dienen. 
Die zum Zwecke der Amortisation eingelösten Prioritäts-Obligationen nebst den noch nicht 
fälligen Coupons werden in Gegenwart eines Mitgliedes der Direktion und einer Gerichtsperson, 
die darüber ein Protokoll aufzunehmen hat, verbrannt, und, daß das geschehen, wird unter Angabe 
der Nummern durch die Gesellschaftsblätter bekannt gemacht. 
86. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin verschriebenen Kapitalbeträge 
und der davon nach § 2 zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Gesellschaft und als solche befugt, 
wegen ihrer Kapitalien und Zinsen an das gesammte Vermögen der Ruhlaer Eisenbahn-Gesellschaft 
und dessen Erträge sich zu halten. 
87. 
Solange nicht die sämmtlichen ausgegebenen Prioritäts-Obligationen eingelöst sind oder der 
zur Einlösung erforderliche Geldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft keines ihrer 
Grundstücke, insoweit dasselbe zum Bahnkörper, zu den daran gelegenen Bahnhöfen und zum voll— 
ständigen Transportbetriebe auf der Eisenbahn erforderlich ist, veräußern. 
Der Verkauf oder die dauernde Ueberlassung einzelner Theile der Bahnhöfe an Staaten, zum 
Postbetriebe, an Gemeinden, Corporationen oder Individuen zum Zweck öffentlicher Einrichtungen 
oder zur Anlage von Packhöfen und Waaren-Niederlagen, oder sonstigen, den Nutzen des Bahn— 
betriebes und, ohne diesen zu gefährden, den Vortheil der Gesellschaft erzielenden Einrichtungen, 
sowie die Vertauschung und Zwangsenteignung gehört nicht zu diesen untersagten Veräußerungen. 
Auch bleibt der Gesellschaft freie Disposition über diejenigen ihr gehörigen Grundstücke vor— 
behalten, welche nach einem Atteste des betreffenden Regierungskommissars zum Transportbetriebe 
der Bahn nicht nothwendig sind.
	        
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