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währen, für welche nach den Vorschriften der §§ 7 und 8 des Ausführungs-
gesetzes vom 17. April 1889 in Verbindung mit § 62 Ziffer 1 des Reichs-
gesetzes vom 23. Juni 1880 wegen festgestellten Milzbrandes eine Entschädigung
aus der Staatskasse nicht stattfindet.
§2.
Die nach § 1 zu gewährende Entschädigung beträgt vier Fünftel des
durch Schätzung festgestellten Werthes der Thiere ohne Rücksicht auf den
Minderwerth, welchen das Thier dadurch erleidet, daß es mit der Seuche
behaftet ist.
Auf die zu leistende Entschädigung wird die aus Privatverträgen zahlbare
Versicherungssumme zu vier Fünfteln in Anrechnung gebracht.
§ 3.
Die Feststellung der Entschädigung erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen
der §§ 9— 19 des Ausführungsgesetzes vom 17. April 1889 — Regierungs-
Blatt Seite 79 —.
84.
Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg, wenn einer der in den 8861
Ziffer 1 und 2, 62 Ziffer 2 und 63 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880
bezeichneten Fälle vorliegt.
85.
Die nach § 2 des gegenwärtigen Gesetzes zu gewährende Entschädigung
wird vorschußweise aus der Verbandskasse der Rindviehbesitzer gezahlt (§8 28,
36 des Gesetzes vom 17. April 1889).
§ 6.
Die während eines Jahres auf Grund des § 5 gezahlten Beträge werden
im nächstfolgenden Jahre von den Rindviehbesitzern desjenigen Verwaltungs-
bezirks, welchem die Entschädigungsberechtigten angehört haben, gleichzeitig mit
der nach § 28 des Gesetzes vom 17. April 1889 geordneten Abgabe nach der
Stückzahl des Rindviehbestandes, im Uebrigen unter Anwendung der Be-
stimmungen des letztgedachten Gesetzes, wieder beigezogen.